Urteil
1 A 1291/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 19 EZulV a.F. ist auf die Schichtzulage des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. anwendbar; Urlaub und Krankheit sind bei der Berechnung der Schichtzulage wie geleistete Dienststunden zu berücksichtigen.
• Eine Widerspruchserklärung ist auch dann gegeben, wenn ein Schreiben nach seiner auszulegenden Erklärungsformulierung und Interessenlage als Widerspruch zu werten ist.
• Die konkrete Höhe der weiterzugewährenden Schichtzulage für Unterbrechungszeiten ist fiktiv zu ermitteln, maßgeblich sind die Dienste, zu denen der Beamte ohne die Unterbrechung eingeteilt gewesen wäre.
• Ansprüche auf Nachzahlung der Schichtzulage ergeben einen unmittelbaren gesetzlichen Zahlungsanspruch, so dass eine allgemeine Leistungsklage statthaft ist.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 19 EZulV a.F. auf die Schichtzulage des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. • § 19 EZulV a.F. ist auf die Schichtzulage des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. anwendbar; Urlaub und Krankheit sind bei der Berechnung der Schichtzulage wie geleistete Dienststunden zu berücksichtigen. • Eine Widerspruchserklärung ist auch dann gegeben, wenn ein Schreiben nach seiner auszulegenden Erklärungsformulierung und Interessenlage als Widerspruch zu werten ist. • Die konkrete Höhe der weiterzugewährenden Schichtzulage für Unterbrechungszeiten ist fiktiv zu ermitteln, maßgeblich sind die Dienste, zu denen der Beamte ohne die Unterbrechung eingeteilt gewesen wäre. • Ansprüche auf Nachzahlung der Schichtzulage ergeben einen unmittelbaren gesetzlichen Zahlungsanspruch, so dass eine allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Der Kläger, Hauptlokomotivführer und Beamter, begehrte Nachzahlung von Schichtzulage für den Zeitraum April 2012 bis Juni 2013 mit der Begründung, Urlaub und Krankheit seien bei der Zulagenberechnung zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 1.8.2013 forderte er Nachzahlung; der Beklagte antwortete am 5.8.2013 und verneinte einen Anspruch. Der Kläger erhob Widerspruch bzw. klagte schließlich am 2.5.2014. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Auffassung, § 19 EZulV a.F. sei auf § 20 Abs. 5 EZulV a.F. nicht anwendbar. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit und ließ die Berufung zu. • Zulässigkeit: Der Schriftwechsel des Klägers vom 1.8.2013 ist als Widerspruch auszulegen (§ 133 BGB), damit ist das Vorverfahren erfüllt; gegebenenfalls wäre die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Die Leistungsklage ist statthaft, weil der Zahlungsanspruch unmittelbar aus Gesetz (§ 20 Abs. 5 i.V.m. § 19 EZulV a.F.) folgt. • Auslegung und Anwendbarkeit: § 19 EZulV a.F. ist eine allgemeine Regelung des Abschnitts 3 (Zulagen in festen Monatsbeträgen) und ergänzt die nachfolgenden Zulagetatbestände; systematische, historische und teleologische Auslegung ergeben, dass § 19 auch für § 20 Abs. 5 EZulV a.F. gilt. Ausschluss einer Anwendung wäre nur bei einer ausdrücklich abweichenden Regelung in der jeweiligen Zulagenvorschrift gegeben; eine solche ausdrückliche Ausnahme fehlt hier. • Zweck und Entstehungsgeschichte: Die Schichtzulage dient der pauschalen Abgeltung dauerhaft wiederkehrender Belastungen durch Schichtdienst. Kurzfristige Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit mindern diese dauerhafte Belastung nicht, weshalb die Zulage trotz Unterbrechung weiterzugewähren ist. Die Entstehungsgeschichte und Übergangsregelungen stützen diese Auslegung. • Ermittlung der Höhe: § 20 Abs. 5 EZulV a.F. enthält keine Festschreibung für eine Fortschreibung fester Monatsbeträge; daher ist die Weitergewährung so zu verstehen, dass für Unterbrechungszeiten fiktiv die Beträge zu gewähren sind, die der Beamte erhalten hätte, wenn er entsprechend Dienstplan ohne Unterbrechung eingesetzt gewesen wäre. Fehlt ein tatsächlicher Dienstplan, ist eine fiktive Einplanung zugrunde zu legen. • Rechtsbindung und Grenzen: Wegen der Gesetzesbindung des Besoldungsrechts darf die Auslegung den Wortlaut nicht willkürlich übersteigen; hier lässt sich jedoch aus Wortlaut, Systematik und Zweck die beschriebene fiktive Berechnung herleiten, ohne gesetzgeberisch zu verändern. • Zinsen und Durchführung: Der Zahlungsanspruch begründet Zinsen in analoger Anwendung von §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2, 187 Abs.1 BGB ab Ablauf der in Betracht kommenden Frist ab Rechtshängigkeit; die genaue Berechnung der Nachzahlung obliegt dem Beklagten unter Berücksichtigung der Regelungen des § 19 EZulV a.F. bei längeren Unterbrechungen. Der Senat gibt der Berufung statt und ändert das erstinstanzliche Urteil: Der Beklagte ist zur Zahlung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. für die Zeiten urlaubs- und krankheitsbedingter Unterbrechungen im Zeitraum 1.4.2012 bis 30.6.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.5.2014 verpflichtet. Die Anwendung des § 19 EZulV a.F. auf die Schichtzulage führt dazu, dass die während der Unterbrechungen nicht geleisteten Nachtschichtstunden fiktiv so zu berücksichtigen sind, wie sie bei ununterbrochener Dienstleistung angefallen wären; die konkrete Höhe ist vom Dienstherrn unter Beachtung der dargelegten Auslegungsgrundsätze zu ermitteln. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.