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Beschluss

1 A 688/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind. • Bei vollständiger Aufzehrung des anstelle der Versorgung gewährten Kapitalbetrags durch einen bestandskräftigen Ruhensbescheid kann das Ermessen des Dienstherrn nach §48 Abs.1 VwVfG in aller Regel auf Null reduziert sein. • Die behauptete Divergenz zur Senatsrechtsprechung erfordert die Gegenüberstellung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes; bloße Beanstandungen der Sachbehandlung genügen nicht. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind oder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine Berufungszulassung bei unzureichender Darlegung; Ermessen bei aufgezehrtem Kapital meist auf Null • Die Zulassung der Berufung gemäß §124 VwGO ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind. • Bei vollständiger Aufzehrung des anstelle der Versorgung gewährten Kapitalbetrags durch einen bestandskräftigen Ruhensbescheid kann das Ermessen des Dienstherrn nach §48 Abs.1 VwVfG in aller Regel auf Null reduziert sein. • Die behauptete Divergenz zur Senatsrechtsprechung erfordert die Gegenüberstellung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes; bloße Beanstandungen der Sachbehandlung genügen nicht. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind oder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich sind. Der Kläger begehrte die Aufhebung bestandskräftiger Ruhensbescheide, durch die seine Versorgungsbezüge teilweise ruhen. Die Beklagte hatte die Ruhensbescheide erlassen, ohne einen ausdrücklichen Endzeitpunkt zu bestimmen; infolgedessen war der anstelle der Versorgung ausgezahlte Kapitalbetrag durch das Ruhen aufgezehrt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, die Ruhensbescheide aufzuheben und erneut zu entscheiden, weil die Bescheide bereits aus einfachrechtlichen Gründen rechtswidrig seien und das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Rüge u. a., das Verwaltungsgericht habe die Senatsrechtsprechung unbeachtet gelassen und eine unzulässige Fürsorge- bzw. Kontrollpflicht des Dienstherrn angenommen. Das Oberverwaltungsgericht hat über den Zulassungsantrag entschieden. • Zulassungsanforderungen: Der Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 VwGO nicht durchgehend; die Anforderungen an die Darstellung eines Divergenzrechtssatzes nach §124 Abs.2 Nr.4 VwGO sind nicht erfüllt, weil kein konkreter abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt wurde. • Divergenzrechtssatz: Eine Divergenz setzt die Darstellung eines inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechtssatzes voraus; bloße Rügen fehlerhafter Sachanwendung genügen nicht. • Sachliche Prüfung: Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Senats verweist, betreffen diese nicht die hier zugrunde liegende Konstellation (anfängliche Rechtswidrigkeit der Ruhensbescheide wegen fehlender Endzeitbestimmung), sondern Fragen vorläufiger Anpassungen in einstweiligen Anordnungsverfahren. • Ermessensreduzierung: Nach der Rechtsprechung des Senats (u. a. Urteil vom 20.01.2016, 1 A 2021/13) ist das Ermessen des Dienstherrn in der Regel auf Null reduziert, wenn der Kapitalbetrag durch das Ruhen bereits vollständig aufgezehrt ist, weil dann ein vollumfänglich unberechtigter, als schlechthin unerträglich zu bewertender Eingriff in den Versorgungsanspruch vorliegt (§48 Abs.1 VwVfG). • Keine ernstlichen Zweifel: Die Beklagte hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die behauptete grundsätzliche Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht überzeugend dargelegt; die aufgeworfenen Fragen sind entweder bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt oder für die Entscheidung nicht relevant. • Kosten und Streitwert: Der Antrag ist auf Kosten der Beklagten abzulehnen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 Euro (§154 Abs.2 VwGO; §§52,47 GKG). Der Zulassungsantrag der Beklagten wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung bleibt somit rechtskräftig. Die Kammer verneint die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO, weil die Beklagte die formellen und materiellen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt hat und keine hinreichenden Zweifel an den tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt wurden. Insbesondere kann das Ermessen der Beklagten nach §48 Abs.1 VwVfG bei vollständiger Aufzehrung des Kapitalbetrags durch den Ruhensbescheid in der Regel nicht fehlerfrei zu ihren Gunsten ausgeübt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.