Beschluss
1 A 2576/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine hinreichende fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus.
• Bei dienstlichen Beurteilungen kann der Erstbeurteiler zulässig Erkenntnisse von Dritten zur Sachverhaltsfeststellung heranziehen; persönliche Anschauung ist nicht zwingend erforderlich.
• Die Frage der Zuständigkeit des Erstbeurteilers ist nach Maßgabe einschlägiger Dienstvereinbarungen und Geschäftsordnungen zu beurteilen und begründet nicht schon wegen organisatorischer Änderungen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: Keine ernstlichen Zweifel an dienstlicher Beurteilung und Zuständigkeit des Erstbeurteilers • Die Zulassung der Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt eine hinreichende fallbezogene Darlegung der Zulassungsgründe nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO voraus. • Bei dienstlichen Beurteilungen kann der Erstbeurteiler zulässig Erkenntnisse von Dritten zur Sachverhaltsfeststellung heranziehen; persönliche Anschauung ist nicht zwingend erforderlich. • Die Frage der Zuständigkeit des Erstbeurteilers ist nach Maßgabe einschlägiger Dienstvereinbarungen und Geschäftsordnungen zu beurteilen und begründet nicht schon wegen organisatorischer Änderungen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Kläger, Beamter bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), wendet sich gegen eine zum 31.03.2012 erstellte dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 31.03.2010–30.03.2012. Er rügt insbesondere die Zuständigkeit des Erstbeurteilers sowie die inhaltliche Grundlage der Bewertung, weil der Erstbeurteiler nicht über persönliche Anschauung verfüge und sich auf Dienstaufsichtsbeschwerden stütze. Die Beklagte beruft sich auf die geltende Dienstvereinbarung (VorlBeurtRLBAI) und die Geschäftsordnung der BImA, wonach der jeweilige Fachvorgesetzte Erstbeurteiler ist; in dem zu beurteilenden Bundesforstbetrieb war Forstdirektor S. als Leiter maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung als rechtmäßig angesehen; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit den Zulassungsgründen nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO. • Zulässigkeitsanforderung (§124a Abs.4 Satz4 VwGO): Der Zulassungsantrag muss die Gründe fallbezogen darlegen, sodass das Gericht die Zulassungsfrage allein anhand der Begründung beurteilen kann. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Solche Zweifel erfordern konkrete, schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen. Die vorgelegenen Ausführungen des Klägers erfüllen diese Anforderungen nicht. • Zuständigkeit des Erstbeurteilers: Nach Ziffer 3 Abs.1 Satz2 VorlBeurtRLBAI und GO BImA sind Fachvorgesetzte, namentlich Leiter der Bundesforstbetriebe, Erstbeurteiler. Die organisatorische Neuordnung rechtfertigt nicht die Umgehung dieser Regelung; Delegationen ändern die grundsätzliche Zuständigkeitszuordnung nicht. • Verwertbarkeit dritter Erkenntnisquellen: Ein Erstbeurteiler darf sich zur Sachverhaltsfeststellung auf Auskünfte Dritter stützen; persönliche Anschauung ist nicht zwingend erforderlich, sofern nachvollziehbar Erkenntnisse eingeholt wurden. • Angemessenheit der Bewertung: Allgemeine Werturteile dürfen auf einer Vielzahl von Eindrücken beruhen; der Kläger hat die vom Gericht festgestellten Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend widerlegt. • Hinweis- und Gesprächspflichten: Vorgebrachte Einwendungen, der Kläger sei nicht rechtzeitig auf Leistungsdefizite hingewiesen worden, sind nicht substantiiert und können die Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht berühren; die Beurteilung hat die tatsächlich erbrachte Leistung abzubilden. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die streitige Zuständigkeitsfrage lässt sich aus den einschlägigen Regelungen beantworten und begründet keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die erstinstanzliche Entscheidung ist damit rechtskräftig. Die zulässigen und substantiierten Darlegungen des Klägers genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen. Insbesondere ist der als Erstbeurteiler fungierende Leiter des Bundesforstbetriebs nach den maßgeblichen Dienstvereinbarungen und der Geschäftsordnung zuständig, und die Bewertung konnte zulässig unter Einbeziehung von Erkenntnissen Dritter erfolgen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.