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Beschluss

4 E 226/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. • Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen; nachträgliche Beseitigung von Mängeln ist im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen. • Fällige Steuerschulden und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. • Die Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen; maßgeblich ist das Vorliegen fälliger Steuerschulden.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei berechtigter Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. • Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen; nachträgliche Beseitigung von Mängeln ist im Wiedergestattungsverfahren zu prüfen. • Fällige Steuerschulden und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis begründen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. • Die Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen; maßgeblich ist das Vorliegen fälliger Steuerschulden. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung der Behörde vom 1.12.2015. Die Behörde hatte dem Kläger das Gewerbe untersagt, weil er gegenüber dem Finanzamt fällige Steuerschulden in erheblicher Höhe und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis aufwies. Der Kläger bestritt die Steuerschulden mit dem Hinweis auf Schätzungen und spätere Steuererklärungen; er berief sich zudem auf eine spätere Festsetzung auf 0 EUR. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Kläger legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Versagung der Prozesskostenhilfe und nicht die inhaltliche Rechtmäßigkeit der steuerlichen Festsetzungen. • Zur Versagung der Prozesskostenhilfe ist maßgeblich, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 ZPO). • Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs.1 GewO ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen; maßgeblich sind fällige Steuerschulden und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum Erlasszeitpunkt. • Fällige (auch auf Schätzungen beruhende) Steuerschulden sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in ihrer materiellen Berechtigung zu prüfen; entscheidend ist, dass die Steuern zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung fällig waren. • Nachträgliche Beseitigung der Gründe (z. B. spätere Festsetzung auf 0 EUR) beeinflusst die Rechtmäßigkeit einer wirksam ergangenen Gewerbeuntersagung nicht; hierfür ist ein Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs.6 GewO vorgesehen. • Die vorhandenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sprechen zusätzlich für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Versagung von PKH durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs.1 GewO zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war. Maßgeblich waren die zum Erlasszeitpunkt bestehenden fälligen Steuerschulden und mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründen. Nachträgliche Änderungen der steuerlichen Festsetzungen sind für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unbeachtlich und können allenfalls in einem Wiedergestattungsverfahren berücksichtigt werden. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.