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Urteil

5 A 987/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 PresseG NRW kann sich gegen den Landesrechnungshof richten, auch wenn die Auskünfte die Prüfungsergebnisse über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betreffen. • § 43 Abs.6, §§ 44 Abs.3 Nr.3, 44a WDR-Gesetz sind keine allgemeine Geheimhaltungsvorschrift, die presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Landesrechnungshof von vornherein ausschließt. • Bei der Abwägung nach § 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW sind rundfunkfreiheitsrelevante Informationen auszunehmen; die Abgrenzung ist dem Landesrechnungshof möglich und gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Landesrechnungshof über WDR-Prüfungen • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 PresseG NRW kann sich gegen den Landesrechnungshof richten, auch wenn die Auskünfte die Prüfungsergebnisse über eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt betreffen. • § 43 Abs.6, §§ 44 Abs.3 Nr.3, 44a WDR-Gesetz sind keine allgemeine Geheimhaltungsvorschrift, die presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Landesrechnungshof von vornherein ausschließt. • Bei der Abwägung nach § 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW sind rundfunkfreiheitsrelevante Informationen auszunehmen; die Abgrenzung ist dem Landesrechnungshof möglich und gerichtlich überprüfbar. Der Kläger, Journalist und Geschäftsführer eines Recherchezentrums, verlangte vom Landesrechnungshof Auskunft über die Ergebnisse mehrerer Prüfmitteilungen und Prüfungen beim WDR sowie über Prüfungen der Landtagsfraktionen. Der Landesrechnungshof lehnte mit Verweis auf § 43 Abs.6 WDR-Gesetz ab und berief sich auf das Mitteilungsregime des WDR-Gesetzes. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Land zur erneuten Entscheidung über das Auskunftsbegehren; das Land legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG NRW gegen den Landesrechnungshof besteht und ob Spezialregelungen des WDR-Gesetzes oder überwiegende Interessen (z. B. Rundfunkfreiheit, Prüfungseffizienz, Wettbewerb) den Anspruch ausschließen. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Leistungsklage bzw. Verpflichtungsklage zulässig; die Bestandskraft der ablehnenden E-Mail des Landesrechnungshofs steht der Zulässigkeit nicht entgegen. • Behördenbegriff: Der Landesrechnungshof fällt funktional unter den Begriff der auskunftspflichtigen Behörde nach § 4 Abs.1 PresseG NRW, weil seine Prüfungstätigkeit externe Finanzkontrolle über öffentliche Mittel darstellt. • Gegenstand des Auskunftsbegehrens: Der Kläger verlangt Auskunft über die Prüfungstätigkeit und die vom Landesrechnungshof ermittelten Prüfungsergebnisse, nicht direkte Auskünfte vom WDR; damit liegt kein Umgehungsversuch vor. • WDR-Gesetzliche Regelungen: § 43 Abs.6 und die Veröffentlichungsregeln der §§ 44 Abs.3 Nr.3, 44a WDR-Gesetz sind Verfahrens- und Veröffentlichungsvorschriften des Prüfungsablaufs und begründen keine allgemeine Geheimhaltung, die presserechtliche Auskunftsansprüche gegen den Landesrechnungshof ausschließt. • Entstehungsgeschichte und Änderungen: Gesetzesmaterialien und jüngere Änderungen (z. B. § 55a WDR-Gesetz) zeigen keinen klaren Gesetzgeberwillen, presserechtliche Ansprüche gegen den Landesrechnungshof zu unterbinden; die Vorschriften dienen vornehmlich der Regelung von Kommunikations- und Veröffentlichungswegen. • Schutzbereich Rundfunkfreiheit: Informationen, die in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, sind im Abwägungsprozess nach § 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW zu schonen; das Verwaltungsgericht hat insoweit eine sachgerechte Eingrenzung vorgenommen. • Abwägung und Darlegungslast: Das beklagte Land hat die Darlegungslast für überwiegende Geheimhaltungs- oder Effizienzgründe; die bloße Befürchtung einer Beeinträchtigung der Prüfungseffizienz genügt nicht, um den Auskunftsanspruch generell zu versagen. • Wettbewerbsbelange: Ein presserechtlicher Anspruch mit inhaltlichen Beschränkungen verletzte nicht ersichtlich die Wettbewerbssituation des WDR in einem verfassungsrechtlich bedenklichen Maße. • Verpflichtung zur Neubescheidung: Angesichts der rechtlichen Bewertung ist die vom Verwaltungsgericht angeordnete Neubescheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu belassen. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen WDR sind nicht erstattungsfähig. Materiell steht dem Kläger ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs.1 PresseG NRW gegen den Landesrechnungshof über Prüfungsergebnisse des WDR grundsätzlich zu, wobei rundfunkfreiheitsrelevante Inhalte von der Auskunft ausgenommen bleiben müssen. Das WDR-Gesetz enthält keine generelle Geheimhaltungsregel, die diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Landesrechnungshof von vornherein ausschlösse; einschlägige Ausschlussgründe nach § 4 Abs.2 PresseG NRW sind vom Landesrechnungshof substantiiert darzulegen. Das beklagte Land ist daher zu verpflichten, über das Auskunftsbegehren unter Beachtung der genannten Maßstäbe neu zu entscheiden. Die Revision wird nicht zugelassen.