Beschluss
4 E 1096/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass eine erneute, fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag getroffen werden muss.
• Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen; schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind dort nicht zu klären.
• Bei erheblicher Fehlzeit eines Auszubildenden schließt dies nicht generell eine Erfolgsaussicht auf Gewährung einer Ausbildungszeitverlängerung aus; entscheidend ist die Notwendigkeit einer tatsächlichen Ausbildung zur Erlangung beruflicher Handlungskompetenz.
• Ein nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit gestellter Verlängerungsantrag ist nicht automatisch unzulässig; in Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Antragstellung zulässig sein, insbesondere wenn der Ausbilder zustimmt.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf erneute Ermessensentscheidung zur Ausbildungszeitverlängerung • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass eine erneute, fehlerfreie Ermessensentscheidung über einen Antrag getroffen werden muss. • Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren darf nicht das Hauptsacheverfahren vorwegnehmen; schwierige Rechts- und Tatsachenfragen sind dort nicht zu klären. • Bei erheblicher Fehlzeit eines Auszubildenden schließt dies nicht generell eine Erfolgsaussicht auf Gewährung einer Ausbildungszeitverlängerung aus; entscheidend ist die Notwendigkeit einer tatsächlichen Ausbildung zur Erlangung beruflicher Handlungskompetenz. • Ein nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit gestellter Verlängerungsantrag ist nicht automatisch unzulässig; in Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Antragstellung zulässig sein, insbesondere wenn der Ausbilder zustimmt. Der Kläger beantragte am 19.01.2015 die Verlängerung seiner Ausbildungszeit; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.01.2015 ab. Der Kläger hatte während der Ausbildung erhebliche Fehlzeiten von etwa 40 % und wurde dennoch zur Gesellenprüfung zugelassen. Er suchte gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Ablehnungsbescheid; das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, insbesondere ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Streitgegenstand ist damit die Frage, ob eine erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag erfolgen muss und ob eine verspätete Antragstellung den Antrag bereits unzulässig macht. Relevante Tatsachen sind die Fehlzeiten, die Zulassung zur Prüfung und das Timing des Verlängerungsantrags. Die Parteien sind Kläger (Auszubildender) und Beklagte (zuständige Behörde). • Rechtliche Grundlagen: § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115 ZPO zur Prozesskostenhilfe, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Prüfung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids, einschlägige Erwägungen zu Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. • Grundsatz: Prozesskostenhilfe darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Erfolg gewiss ist; sie ist zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ohne das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen. • Anwendung: Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Ablehnungsbescheid rechtswidrig ist, weil eine erneute, fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Verlängerungsantrag geboten sein dürfte (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Fehlzeiten: Die etwa 40% Fehlzeiten führen nicht automatisch zur Versagung des Erfolgs; maßgeblich ist, dass Ausbildung zielgerichtet berufliche Handlungskompetenz vermittelt und tatsächliche aktive Ausbildung erforderlich ist. • Verspäteter Antrag: Die nach Ablauf der verlängerten Ausbildungszeit gestellte Antragstellung ist nicht von vornherein unzulässig; in Ausnahmefällen, etwa bei Einverständnis des Ausbilders, kann ein solcher Antrag zulässig sein. • Begrenzung des Erfolgs: Die Erfolgsaussicht besteht nur insoweit, als eine erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung verlangt wird; ein unmittelbarer Anspruch auf Verlängerung besteht voraussichtlich nicht, da schutzwürdige Belange des Ausbilders bei verspäteter Antragstellung zu berücksichtigen sind. • Verfahrensfolge: Deshalb wurde für den erstinstanzlichen Klageweg Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit ein Anspruch auf Neubescheidung über den Antrag vom 19.01.2015 streitgegenständlich ist; im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren bewilligt, soweit es um die Durchsetzung eines Anspruchs auf erneute fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Verlängerungsantrag vom 19.01.2015 geht. Damit ist ausreichend wahrscheinlich, dass der Ablehnungsbescheid vom 29.01.2015 rechtswidrig ist und eine Neubescheidung erforderlich werden kann. Eine generelle Verwirkung des Antrags wegen der verspäteten Stellung oder wegen erheblicher Fehlzeiten des Klägers wird verneint; diese Umstände schließen eine Erfolgsaussicht nicht von vornherein aus. Allerdings reicht die Erfolgsaussicht nicht so weit, dass dem Kläger bereits ein unmittelbarer Anspruch auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zuzusprechen wäre; insbesondere können bei verspäteter Antragstellung schutzwürdige Belange des Ausbilders eine Versagung rechtfertigen. Die Beschwerde wurde insoweit zurückgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, die Gerichtsgebühr wurde zur Hälfte ermäßigt.