Beschluss
13 B 53/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gutachterkosten, die als Auslagen nach dem GebG NRW erstattungsfähig sind, sind Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und grundsätzlich sofort vollziehbar.
• Die Höhe der erstattungsfähigen Auslage bemisst sich danach, welchen Betrag die Behörde zu zahlen hatte, nicht danach, was der Gutachter tatsächlich geltend macht.
• Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren können ernstliche Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
• Für die Erstattung von Auslagen genügt es, dass die Aufwendung für eine notwendige Amtshandlung entstanden ist; die Verpflichtung des Antragstellers als Kostenschuldner kann sich aus einer Kostenübernahmeerklärung ergeben.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an Höhe von Gutachterkosten • Gutachterkosten, die als Auslagen nach dem GebG NRW erstattungsfähig sind, sind Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und grundsätzlich sofort vollziehbar. • Die Höhe der erstattungsfähigen Auslage bemisst sich danach, welchen Betrag die Behörde zu zahlen hatte, nicht danach, was der Gutachter tatsächlich geltend macht. • Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren können ernstliche Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen. • Für die Erstattung von Auslagen genügt es, dass die Aufwendung für eine notwendige Amtshandlung entstanden ist; die Verpflichtung des Antragstellers als Kostenschuldner kann sich aus einer Kostenübernahmeerklärung ergeben. Der Antragsteller beantragte die Erteilung der Approbation als Zahnarzt. Die Bezirksregierung L. beauftragte ein Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und forderte vom Antragsteller per Bescheid Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 2.133,24 Euro. Der Antragsteller erhob Klage (5 K 381/15) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; die Bezirksregierung widersprach. Das Verwaltungsgericht ordnete teilweise aufschiebende Wirkung an; die Bezirksregierung legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist insbesondere die Rechtmäßigkeit und die Höhe der geltend gemachten Auslagenerstattung nach dem GebG NRW. • Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Der Begriff ist restriktiv auszulegen, dient aber der Sicherstellung der Finanzierung öffentlicher Aufgaben; hierzu zählen auch Auslagen nach §§ 1 Abs.1, 10 GebG NRW, weil die Behörde mit deren Eingang rechnen und sie einplanen kann. • Materielle Rechtsgrundlage: Das GebG NRW erlaubt die Erstattung von Auslagen, insbesondere § 10 Abs.1 Nr.4 i.V.m. § 11 Abs.2 und § 13 Abs.1 Nr.2 GebG NRW; Auslagen sind zu ersetzen, wenn sie notwendig sind und nicht in der Gebühr enthalten. • Bemessung der Auslagenhöhe: Maßgeblich ist, welchen Aufwand die Behörde zu vergüten hatte; erforderlich ist der Zeitaufwand, den ein sachverständiger Dritter zur Beantwortung der Frage in der Regel braucht, unter Berücksichtigung Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache. • Sachverhaltliche Zweifel an der Höhe: Im summarischen vorläufigen Verfahren bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der vom Gutachter angesetzte Zeitaufwand (21,16 h) erforderlich war, weil sonst üblicherweise deutlich geringere Zeiten abgerechnet wurden, ein Regelsatz von 600 Euro genannt wird und auch ein Nachtragsgutachten Kosten auslöste. • Erforschungspflichten des Gutachters/Behörde: Es ist nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Informationen (z. B. Curricula anderer iranischer Universitäten oder Dauer einer Unterrichtsstunde) nicht berücksichtigt wurden; dies kann darauf hinweisen, dass Teile der Vergütung nicht als erforderlich anzusehen sind. • Vorläufiger Rechtsschutz: Nach § 80 Abs.5 i.V.m. § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO genügt das Vorliegen ernstlicher Zweifel für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; der Antragsteller hat zuvor erfolglos Aussetzung der Vollziehung beantragt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwertfestsetzung nach §§ 47, 52, 53 GKG. Die Beschwerde der Bezirksregierung gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen; zugunsten des Antragstellers wurde die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.133,24 Euro angeordnet. Das Gericht folgte der Bewertung, dass zwar grundsätzlich Auslagen nach dem GebG NRW als sofort vollziehbare Kosten im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO anzusehen sind, jedoch im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit und damit an der Höhe der konkret geltend gemachten Gutachterkosten bestehen. Deshalb ist die Vollziehbarkeit insoweit auszusetzen. Die Bezirksregierung hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 533,31 Euro festgesetzt.