Urteil
6 A 832/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung bewirkt die im LBG NRW vorgesehene Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht ohne weiteres eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich vor der Versetzung entstandener Anspruchspflichten.
• Ein erstmaliger Antrag des Beamten auf Anerkennung von Dienstzeiten als Arbeitszeit ist kein verjährungshemmender Widerspruch im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB; die Hemmung setzt den klaren Willen zur gerichtlichen Durchsetzung voraus.
• Die Einrede der Verjährung kann nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (Treuwidrigkeit) ausgeschlossen sein; hierfür bedarf es eines qualifizierten Verhaltens des Dienstherrn, das den Gläubiger vor Eintritt der Verjährung veranlasst hat, keine verjährungshemmenden Schritte zu ergreifen.
• Unionsrechtliche Ausgleichsansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts ( §§ 194 ff. BGB) und verjähren regelmäßig in drei Jahren.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des neuen Dienstherrn zur Übernahme rückständiger Ausgleichsansprüche; Antrag ist kein verjährungshemmender Widerspruch • Bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung bewirkt die im LBG NRW vorgesehene Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht ohne weiteres eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich vor der Versetzung entstandener Anspruchspflichten. • Ein erstmaliger Antrag des Beamten auf Anerkennung von Dienstzeiten als Arbeitszeit ist kein verjährungshemmender Widerspruch im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB; die Hemmung setzt den klaren Willen zur gerichtlichen Durchsetzung voraus. • Die Einrede der Verjährung kann nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (Treuwidrigkeit) ausgeschlossen sein; hierfür bedarf es eines qualifizierten Verhaltens des Dienstherrn, das den Gläubiger vor Eintritt der Verjährung veranlasst hat, keine verjährungshemmenden Schritte zu ergreifen. • Unionsrechtliche Ausgleichsansprüche unterliegen den allgemeinen Verjährungsregeln des nationalen Rechts ( §§ 194 ff. BGB) und verjähren regelmäßig in drei Jahren. Der Kläger, seit 2002 beim Beklagten als Hauptbrandmeister beschäftigt, begehrte Anerkennung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit und Ausgleich für seit 2001 geleistete Mehrarbeit. Er stellte am 3.11.2005 einen entsprechenden Antrag; der Beklagte bat am 16.11.2005 um Geduld und kündigte an, unaufgefordert zurückzukommen. Später teilte der Beklagte 2009–2010 mit, er prüfe Ansprüche und zahlte 2010 einen Abschlag. Mit Bescheid vom 15.11.2012 gewährte der Beklagte Ausgleich nur für Dezember 2005 bis September 2006 und lehnte ältere Ansprüche wegen Verjährung ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und führte insoweit Rechtsnachfolge und Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede an. Der Beklagte legte Berufung ein; das OVG änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Keine Passivlegitimation des Beklagten für Ansprüche aus dem Zeitraum 1.12.2001–31.1.2002: Die dienstherrnübergreifende Versetzung führt nach § 25 Abs.4 LBG NRW zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, nicht aber zur umfassenden Gesamtrechtsnachfolge für zuvor entstandene Ansprüche; solche Folgen wären gesondert zu regeln. • Evenutelle Freizeitausgleichsinteressen des Klägers rechtfertigen nicht, dem neuen Dienstherrn die Erfüllungsverpflichtung für vorversetzungszeitlich entstandene Ansprüche aufzubürden, insbesondere wenn ein finanzieller Ausgleich möglich ist. • Für den Zeitraum 1.2.2002–30.11.2005 ist der Beklagte passivlegitimiert, aber die Ansprüche sind nach den allgemeinen Verjährungsregeln (§§194 ff., §199 Abs.1 Nr.1 BGB) verjährt; regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. • Das Schreiben vom 3.11.2005 stellt keinen verjährungshemmenden Widerspruch nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB dar, weil es nicht den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs erkennen lässt, sondern lediglich die erstmalige Antragstellung betrifft. • Die Einrede der Verjährung ist nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen: Erforderlich wäre qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das vor Eintritt der Verjährung den Kläger veranlasst hat, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen; ein solches Verhalten ist hier nicht festzustellen. Schreiben des Beklagten nach Verjährungseintritt begründen keine vorherige Veranlassung. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleich der Mehrarbeit für den Zeitraum 1.12.2001–31.1.2002, weil der Beklagte hierfür nicht passivlegitimiert ist. Für die Zeit vom 1.2.2002 bis 30.11.2005 sind die geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt und die Verjährungseinrede des Beklagten bleibt wirksam, da kein qualifiziertes, treuwidriges Verhalten des Dienstherrn vor Eintritt der Verjährung nachgewiesen ist. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; die Revision wird nicht zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.