Beschluss
7 B 10/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen.
• Die Behörde durfte als Vorsorgeanordnung untersagen, dass die Räume nach Räumung erneut zu Prostitutionszwecken genutzt oder überlassen werden.
• Miteigentümerin kann als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden; die Verfügung war inhaltlich nicht zu weitreichend.
• Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Untersagungsverfügung gegen Nutzung zu Prostitutionszwecken bleibt in Kraft • Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die Behörde durfte als Vorsorgeanordnung untersagen, dass die Räume nach Räumung erneut zu Prostitutionszwecken genutzt oder überlassen werden. • Miteigentümerin kann als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden; die Verfügung war inhaltlich nicht zu weitreichend. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Gebäudes, in dem Räume zu Prostitutionszwecken genutzt wurden. Die Antragsgegnerin verbot die Nutzung bzw. die Überlassung der Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken und richtete separate Ordnungsverfügungen gegen die Mieter. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Untersagungsverfügung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, die Nutzung oder Überlassung der Räume nach Räumung zu prostitutiven Zwecken zu untersagen, sowie die Frage der Verantwortlichkeit der Miteigentümerin. • Zulässigkeit der Beschwerde bejaht, in der Sache jedoch ohne Erfolg gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt geprüft. • Fehlende Baugenehmigung für gewerbliche Nutzung und damit rechtliche Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen die Nutzung der Räume. • Die Behörde hat die Antragstellerin als Miteigentümerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen; dies ist zulässig, weil Gefahrenabwehr auch gegen Eigentümer gerichtet werden kann. • Die angeordnete Untersagung ist nicht zu weitgehend: Sie bezieht sich auf die künftige Situation nach einer Räumung und verbietet eine erneute ungenehmigte Nutzung zu Prostitutionszwecken, was der Zweckbestimmung der Verfügung entspricht. • Die pauschalen Einwände der Antragstellerin gegen das Einschreiten wurden vom Verwaltungsgericht durch Aktenfeststellungen und Begründung substantiiert widerlegt. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung wird nicht wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin durfte untersagen, dass die Räume nach einer Räumung erneut zu Prostitutionszwecken genutzt oder überlassen werden, zumal keine Baugenehmigung für eine gewerbliche Nutzung vorlag und die Antragstellerin als Miteigentümerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden kann. Die Verfügung beschränkt sich auf den künftig eintretenden Fall der Räumung und ist daher nicht zu weitreichend. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.