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Beschluss

7 A 2110/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung rechtfertigt die Zulassung nicht, wenn nicht substantiierte Gründe für das persönliche Erscheinen vorgetragen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat (§§ 154, 162 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels ernstlicher Zweifel und fehlendem Verfahrensmangel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein behaupteter Verfahrensmangel durch Ablehnung einer weiteren Terminsverlegung rechtfertigt die Zulassung nicht, wenn nicht substantiierte Gründe für das persönliche Erscheinen vorgetragen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt hat (§§ 154, 162 VwGO). Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung. Sie rügte unter anderem Verfahrensmängel, weil das Verwaltungsgericht eine weitere Terminsverlegung abgelehnt habe und ihre Geschäftsführerin nicht persönlich erschienen sei. Die Klägerin berief sich auf die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit der Geschäftsführerin und kündigte nach Ablehnung der Terminsverlegung das Mandatsverhältnis. Das Verwaltungsgericht hatte das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und die Klage abgewiesen. Die Klägerin machte nun geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei fehlerhaft und die Verweigerung der Terminsverlegung prozessrechtlich unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der ersten Entscheidung oder ein Verfahrensmangel vorliegen. Es setzte den Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro fest. • Zulassungsrechtliche Voraussetzung: Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen werden. • Die Klage ist unbegründet und die erstinstanzliche Entscheidung bleibt aus den bereits für die Klägerin bekannten Gründen des Senats unverändert; frühere Senatsentscheidungen waren maßgeblich für die Bewertung. • Kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO: Eine ablehnende Entscheidung über die Terminsverlegung ist nicht zu beanstanden, wenn nicht substantiierte Gründe für die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens vorgetragen werden. • Anforderungen an die Darlegungspflicht: Wer trotz anwaltlicher Vertretung sein persönliches Erscheinen für erforderlich hält, muss konkret und substantiiert darlegen, warum seine Anwesenheit notwendig ist; bloße Hinweise auf Teilnahmewunsch oder vermeintliches Teilnahmerecht genügen nicht. • Die Kündigung des Mandatsverhältnisses nach Ablehnung der Terminsverlegung ändert an der Bewertung nichts, weil auch dadurch keine substantiierten Gründe für persönliches Erscheinen vorgebracht wurden. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt hat. • Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren erfolgte nach § 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Gründe: Das Vorbringen der Klägerin begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch einen Verfahrensmangel wegen der abgelehnten Terminsverlegung, da keine substantiierte Darlegung der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens der Geschäftsführerin erfolgte. Die Kündigung des Mandatsverhältnisses nach Ablehnung der Verlegung ändert an dieser Bewertung nichts. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.