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Beschluss

7 B 1506/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung ist unbegründet, wenn keine überwiegenden Gründe für die Wiederherstellung ersichtlich sind. • Behördliche Auswahl des Adressaten einer ordnungsbehördlichen Maßnahme ist nicht fehlerhaft, wenn die Behörde denjenigen in Anspruch nimmt, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübt. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügt es, wenn die Behörde denjenigen Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betroffenen Gebäudeteil als Störer bestimmt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Nutzungsuntersagung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung ist unbegründet, wenn keine überwiegenden Gründe für die Wiederherstellung ersichtlich sind. • Behördliche Auswahl des Adressaten einer ordnungsbehördlichen Maßnahme ist nicht fehlerhaft, wenn die Behörde denjenigen in Anspruch nimmt, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübt. • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügt es, wenn die Behörde denjenigen Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den betroffenen Gebäudeteil als Störer bestimmt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antragsteller betreibt ein Restaurant in einem Gebäude in L. und nutzt im Innenhof einen angebauten Bereich als Spülküche. Die Antragsgegnerin untersagte die Nutzung dieses Anbaus und drohte Zwangsmittel an; eine Baugenehmigung für die betroffene Spülküche besteht nach Ansicht der Behörde nicht. Das Verwaltungsgericht verweigerte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Nutzungsuntersagung. Der Antragsteller rügte, die Behörde habe bei der Wahl des Adressaten der Maßnahme ihr Ermessen zu Unrecht ausgeübt, weil statt des Mieters der Eigentümer hätte in Anspruch genommen werden müssen. Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Das Verwaltungsgericht hat in der summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass eine Baugenehmigung für die Spülküche nicht besteht; daraus folgt die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung im Ausgangspunkt. • Die Rüge fehlerhafter Störerauswahl greift nicht durch: Die Behörde durfte denjenigen Adressaten wählen, der die formell illegale Nutzung tatsächlich ausübt. Bei einer Nutzungsuntersagung ist regelmäßig derjenige zu adressieren, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betroffenen Gebäudeteil hat; bei Vermietung ist dies der Mieter. • Es bedurfte keiner weiteren detaillierten Abwägung zwischen Inanspruchnahme des Eigentümers und des Mieters, weil die Inanspruchnahme des tatsächlich Handelnden unter Effektivitätsgesichtspunkten ausreichend und nachvollziehbar war. • Die Prüfung war gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt; diese Änderungen rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Antragsgegnerin durfte den Betreiber/Mieter, der die Nutzung tatsächlich ausübte, ordnungsrechtlich in Anspruch nehmen, sodass die Auswahl des Adressaten nicht rechtsfehlerhaft war. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.430,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.