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Beschluss

12 A 3/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann nicht allein deshalb verneint werden, weil in der gewünschten Betreuungsform keine freien Plätze vorhanden sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Zweifeln an Anspruchsannahme auf Betreuungsplatz (SGB VIII) • Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann nicht allein deshalb verneint werden, weil in der gewünschten Betreuungsform keine freien Plätze vorhanden sind. Die Klägerinnen begehrten die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung. Das Verwaltungsgericht nahm an, ihnen stehe ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu, lehnte aber aufgrund der Verhältnisse im konkreten Verfahren eine Verfügung ab. Der Beklagte legte Berufung ein und beantragte deren Zulassung. Streitgegenstand ist, ob die Berufung zuzulassen ist und insbesondere, ob die Annahme eines Anspruchs der Klägerinnen rechtlich tragfähig ist. Relevante Tatsache ist, dass in der gewünschten Betreuungsform keine freien Plätze mehr vorhanden sein sollen. • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des erstinstanzlichen Gerichts bestehen. • Das Vorbringen des Beklagten begründet solche ernstlichen Zweifel bezüglich der Annahme, die Klägerinnen hätten einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. • Insbesondere kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die behauptete Unmöglichkeit der Zuweisung wegen fehlender freier Plätze die Anspruchsprüfung beeinflusst; diese Frage ist in der Berufungsinstanz weiter aufzuklären. • Die formellen Zulassungsvoraussetzungen der Berufung sind damit erfüllt; weitere mögliche Zulassungsgründe bleiben unberührt. Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen entscheidungstragenden Anspruchsannahme bestehen. Die Frage, ob den Klägerinnen der begehrte Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII tatsächlich zusteht und ob dem entgegensteht, dass in der gewünschten Betreuungsform keine freien Plätze vorhanden sind, bedarf weiterer Prüfung in der Berufungsinstanz. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.