Beschluss
20 A 137/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe dargelegt und vorliegt; hier liegen solche Zulassungsgründe nicht vor.
• Wenn eine frühere Planfeststellung/Plangenehmigung strengere Anforderungen als eine nachfolgende Verordnung enthält, bleiben die strengeren Regelungen der Zulassungsentscheidung bis zu einer behördlichen Änderung verbindlich.
• Die Zulassung des 'Weiterbetriebs' nach §14 DepV 2002 regelt nicht zwingend umfassend alle Aspekte des Betriebs; sie beschränkt sich auf die Fortführung des zuvor Zulässigen und die Zulassung von Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung.
• Behördliche Schreiben ohne klaren verbindlichen Regelungswillen sind keine Verwaltungsakte und daher nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung strengeren Planfeststellungsrechts gegenüber nachfolgender Deponieverordnung • Eine Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe dargelegt und vorliegt; hier liegen solche Zulassungsgründe nicht vor. • Wenn eine frühere Planfeststellung/Plangenehmigung strengere Anforderungen als eine nachfolgende Verordnung enthält, bleiben die strengeren Regelungen der Zulassungsentscheidung bis zu einer behördlichen Änderung verbindlich. • Die Zulassung des 'Weiterbetriebs' nach §14 DepV 2002 regelt nicht zwingend umfassend alle Aspekte des Betriebs; sie beschränkt sich auf die Fortführung des zuvor Zulässigen und die Zulassung von Anpassungsmaßnahmen zur Umsetzung der Verordnung. • Behördliche Schreiben ohne klaren verbindlichen Regelungswillen sind keine Verwaltungsakte und daher nicht anfechtbar. Die Klägerin betreibt eine Deponie im ehemaligen Tagebau und begehrte feststellend, die Deponie sei als Deponieklasse III zu bewerten, auf der auf der gesamten Fläche Abfälle nach den Kriterien des Anhangs 3 Nr.2 DepV 2009 abgelagert werden dürften, sowie den Einbau einer Zwischenabdichtung; hilfsweise begehrte sie Aufhebung eines behördlichen Schreibens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt an Nebenbestimmung III.B.1 der Plangenehmigung von 1997 fest, wonach für den Bereich bis 100 m NN strengere Zuordnungswerte und eine Zwischenabdichtung gelten. Die Klägerin rügte unter anderem, die Deponieverordnung 2002 habe die Plangenehmigung in wesentlichen Teilen erledigt und der Zulassungsbescheid von 2005 habe die Zweiteilung der Deponie aufgegeben. Auch machte sie geltend, ein behördliches Schreiben von 2009 sei ein Verwaltungsakt. Im Berufungszulassungsverfahren beantragte sie die Zulassung der Berufung; das OVG lehnte dies ab. • Zulassungsvoraussetzungen der Berufung: Nach §124a VwGO sind Zulassungsgründe fristgerecht darzulegen; diese sind hier nicht erfüllt. • Auslegung und Verbindlichkeit der Plangenehmigung: Die Nebenbestimmung III.B.1 der Plangenehmigung vom 17.1.1997 legt für den Bereich bis 100 m NN strengere Zuordnungswerte (Anhang B Nr.3 und 4 TA Siedlungsabfall für DK II) fest und verpflichtet zum Einbau einer Zwischenabdichtung; diese Bestimmungen sind bestandskräftig und inhaltlich schärfer als die Anforderungen der DepV 2002/2009. • Rechtswirkung der Deponieverordnung: Die Deponieverordnung vermittelt keine Gestattungswirkung zur Errichtung oder Änderung von Deponien; sie regelt Anforderungen und Verfahren. Wo die Verordnung strengere Anforderungen stellt, können sich daraus unmittelbare Pflichten ergeben; wo jedoch eine frühere Zulassungsentscheidung strengere Anforderungen enthält, bleiben diese bis zu einer behördlichen Änderung maßgeblich. • Zur Zulassung des Weiterbetriebs (§14 DepV 2002): Ein Bescheid, der den 'Weiterbetrieb' zulässt, regelt regelmäßig die Fortführung des zuvor Zulässigen und nicht notwendigerweise eine umfassende Neuregelung oder Aufhebung früherer Nebenbestimmungen; Anpassungsmaßnahmen nach §14 Abs.3 DepV erlauben lediglich die Zulassung der zur Anpassung erforderlichen Maßnahmen, nicht die stillschweigende Erweiterung der Gestattung. • Auslegung des Zulassungsbescheids 22.12.2005: Nach §133 BGB ist auf den objektiven Erklärungsgehalt abzustellen; das Verwaltungsgericht hat Tenor, Antragsschreiben und Verfahrensakten berücksichtigt und keinen unzweifelhaften Willen der Behörde festgestellt, die Zweiteilung aufzuheben oder den Optionsraum zur Verfüllung pauschal freizugeben. • Optionsraum/Verfüllung: Soweit die Verfüllung des Optionsraums nicht ausdrücklich im Bescheid geregelt ist, wurde sie nicht zugelassen; ein gesonderter Bescheid ist hierfür erforderlich (Planfeststellung/Plangenehmigung). • Schreiben der Bezirksregierung 2.9.2009: Das Schriftstück ist nach objektiver Auslegung nicht als Verwaltungsakt mit unmittelbarer verbindlicher Rechtswirkung zu qualifizieren, da es keinen eindeutigen Regelungswillen und keine Feststellungs- oder Gestaltungswirkung erkennen lässt. • Keine grundsätzliche Bedeutung und keine abweichende Rechtsprechung: Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand bestehender gesetzlicher Regelungen und Rechtsprechung beantworten; es bestehen keine begründeten Zweifel an der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BVerwG. Hinweis auf einschlägige Normen: §14 DepV 2002, §2 Nr.9 DepV, §31 KrW-/AbfG (Planfeststellung/Plangenehmigung), §133 BGB, §124 ff. VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Nebenbestimmung III.B.1 der Plangenehmigung von 1997 weiterhin verbindlich ist und die Klägerin damit nicht berechtigt ist, ohne behördliche Änderung auf der gesamten Deponie Abfälle der DK III abzusetzen oder auf den Einbau einer Zwischenabdichtung zu verzichten. Der Zulassungsbescheid vom 22.12.2005 regelte den unbefristeten Weiterbetrieb im Sinne der Fortführung des zuvor Zulässigen und brachte keine hinreichend klare Aufhebung der früheren, strengeren Nebenbestimmungen; die Verfüllung des Optionsraums wurde ebenfalls nicht durch diesen Bescheid geregelt. Das Schreiben der Bezirksregierung vom 2.9.2009 stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Insgesamt bleibt damit die behördlich festgelegte Zweiteilung der Deponie und die hieraus folgenden strengeren Betriebspflichten wirksam, solange die Behörde sie nicht in einem entsprechenden Verfahren ändert.