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Beschluss

8 B 400/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz genügt eine Gesamtabwägung, in der auch begründete (nicht zwingend überwiegende) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausreichen können. • Betroffene Gemeinden können unter den Voraussetzungen des UmwRG grundsätzlich ein selbstständiges Rügerecht hinsichtlich der Einhaltung von UVP-Verfahrensvorschriften haben. • Wurde eine standortbezogene Vorprüfung mangelhaft durchgeführt und sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht hinreichend ausgeschlossen, überwiegt das Aussetzungsinteresse gegenüber privaten Vollzugsinteressen, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei mangelhafter UVP-Vorprüfung • Zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz genügt eine Gesamtabwägung, in der auch begründete (nicht zwingend überwiegende) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausreichen können. • Betroffene Gemeinden können unter den Voraussetzungen des UmwRG grundsätzlich ein selbstständiges Rügerecht hinsichtlich der Einhaltung von UVP-Verfahrensvorschriften haben. • Wurde eine standortbezogene Vorprüfung mangelhaft durchgeführt und sind erhebliche Umweltauswirkungen nicht hinreichend ausgeschlossen, überwiegt das Aussetzungsinteresse gegenüber privaten Vollzugsinteressen, sodass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Die Gemeinde (Antragstellerin) klagte gegen einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30.06.2014 (Änderungsbescheid 01.10.2014) zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen. Die Beigeladene ist Betreiberin der geplanten Anlagen. Streitgegenstand ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß UmwRG, weil die standortbezogene Vorprüfung zur Frage der UVP-Pflichtigkeit nach Ansicht der Gemeinde fehlerhaft und nicht nachvollziehbar durchgeführt worden sei. Insbesondere rügt die Gemeinde, dass das Vorkommen der bedrohten Grauammer nicht in geeigneter Weise berücksichtigt wurde. Die Verwaltungsbehörde hatte 2005 eine Vorprüfung vorgenommen und 2014 auf eine erneute Vorprüfung verzichtet; die Gemeinde hält die Sachverhaltsermittlung für unvollständig. Die Beigeladene macht wirtschaftliche Interessen an der sofortigen Nutzung der Genehmigung geltend, insbesondere wegen Einspeisevergütung und degressiver Förderregelungen. Das Gericht hat summarisch geprüft, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen und wie die widerstreitenden Interessen abzuwägen sind. • Anwendbares Recht: §4a Abs.3 UmwRG in Verbindung mit §80 Abs.5 Satz1 VwGO ermöglicht dem Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Prüfmaßstab: Es ist kein starrer Wahrscheinlichkeitsgrad vorgeschrieben; auch begründete (weniger gewichtige) Zweifel können ausreichen, insbesondere wenn bei Durchführung des Vorhabens nicht reversible oder gravierende Folgen drohen. • Klagebefugnis: Die Frage der Klagebefugnis der Gemeinde gemäß §42 Abs.2 VwGO ist im Ergebnis offen, weil das UmwRG und unionsrechtliche Vorgaben ein eigenständiges Rügerecht gegenüber UVP-Verfahrensfehlern begründen können. • Unionsrechtlicher Kontext: UVP-Richtlinie und Aarhus-Konvention verlangen einen weiten und effektiven Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu gerichtlicher Kontrolle; Verfahrensfehler der Vorprüfung müssen selbstständig gerügt werden können. • Anwendbarkeit auf Gemeinden: §4 Abs.3 UmwRG verweist auf §61 Nr.1 VwGO, sodass Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich beteiligtenfähig sind und ein Rügerecht hinsichtlich UVP-bezogener Fehler haben können; ob und inwieweit dies auf alle Funktionskreise reicht, bleibt im Hauptsacheverfahren zu klären. • Sachverhaltsfeststellung zur Vorprüfung: Die 2005 durchgeführte Vorprüfung erfasste nach summarischer Prüfung das Vorkommen der Grauammer nicht vollständig; spätere Erhebungen (2009, 2013, 2014) weisen auf Brutreviere im Untersuchungsraum hin, sodass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar ist. • Keine Nachholung der Vorprüfung: Die Behörde hat auf eine Wiederholung der Vorprüfung verzichtet; eine Nachholung vor Genehmigung wäre erforderlich, da Vorprüfung/UVP grundsätzlich vor Genehmigung zu erfolgen haben; nach Unionsrecht dürfen Arbeiten an einem Projekt beginnen, bevor erforderliche UVP nicht durchgeführt wurden. • Abwägung der Interessen: Die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und das öffentliche Vollzugsinteresse sind weniger gewichtig als das Aussetzungsinteresse der Gemeinde, weil die summarisch festgestellten Mängel der Vorprüfung die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die Kosten beider Instanzen tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestehen, weil die UVP-Vorprüfung das Vorkommen der gefährdeten Grauammer nicht hinreichend berücksichtigt und nicht nachvollziehbar begründet wurde. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben zur UVP und des schutzwürdigen Aussetzungsinteresses der Gemeinde überwiegen diese Zweifel die wirtschaftlichen und öffentlichen Vollzugsinteressen der Betreiberin, so dass die Fortwirkung der Genehmigung bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zu verhindern ist.