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Urteil

8 A 1073/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Herausgabe von bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners, soweit diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse erforderlich sind. • Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW sowie die Regelungen der Abgabenordnung schließen einen solchen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in der vorliegenden Fallkonstellation nicht aus. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe von Steuerkontoauszügen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (vgl. § 80 InsO) auf den Verwalter übergeht und er damit die Rolle eines „Betroffenen“ i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO innehat.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach IFG NRW gegenüber Finanzamt trotz Steuergeheimnis • Der Insolvenzverwalter hat nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Anspruch auf Herausgabe von bei der Finanzverwaltung gespeicherten Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners, soweit diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse erforderlich sind. • Die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW sowie die Regelungen der Abgabenordnung schließen einen solchen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters in der vorliegenden Fallkonstellation nicht aus. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe von Steuerkontoauszügen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (vgl. § 80 InsO) auf den Verwalter übergeht und er damit die Rolle eines „Betroffenen“ i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO innehat. Der Kläger, bestellter Insolvenzverwalter der L. L. + Einrichtung GmbH, beantragte beim Finanzamt L. nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Herausgabe von Jahreskontoauszügen aller geführten Steuerarten für die Veranlagungszeiträume 2009 bis zur Insolvenzeröffnung, um anfechtbare Zahlungen zu prüfen. Das Finanzamt lehnte mit Bescheid ab und berief sich auf Unbestimmtheit des Antrags, die Möglichkeit der Beschaffung aus anderen Quellen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW) und auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein; die Insolvenzschuldnerin wurde beigeladen, äußerte sich jedoch nicht. Vor dem Senat stellte der Kläger klar, dass die Auskunft nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt wird. • Anspruchsgrund: Tatbestandlich sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW erfüllt; Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt, die angeforderten Kontoauszüge sind amtliche Informationen im dienstlichen Zusammenhang und der Antrag hinreichend bestimmt. • Keine Sperrwirkung besonderer Vorschriften: § 4 Abs. 2 IFG NRW tritt nur zurück, wenn eine spezielle Regelung denselben Sachverhalt abschließend regelt; die insolvenzrechtlichen Auskunftsregeln (§§ 97,101 InsO) und die Abgabenordnung regeln nicht abschließend den hier verfolgten, massebezogenen Informationsanspruch. • § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht: Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Annahme, der Kläger verfüge bereits über die Informationen; konkrete Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. • Datenschutz (§ 9 IFG NRW): Das Begehren richtet sich auf die Verhältnisse einer juristischen Person; personenbezogene Daten Dritter sind nicht substantiiert dargetan. Soweit personenbezogene Daten erforderlich sind, sind Abtrennung/Schwärzung oder die Darlegung der Erforderlichkeit durch den Insolvenzverwalter möglich. • Steuergeheimnis (§ 30 AO): Zwar fallen die Kontoauszüge grundsätzlich in den Schutzbereich des Steuergeheimnisses; dies steht der Herausgabe an den Insolvenzverwalter jedoch nicht entgegen. Mit Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 80 InsO) auf den Verwalter über, der damit diejenige Stellung einnimmt, die eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erlaubt. Die Informationsweitergabe dient der ordnungsgemäßen Verwaltung der Masse und der Wahrung der Gläubigerinteressen; eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder ein strafbares Verhalten der Amtsträger liegt nicht vor. • Verfahrensrechtliches: Die Subsidiaritäts- und Kompetenzargumente des Beklagten sowie Verweis auf Verwaltungsvorschriften (AEAO) überzeugen nicht; die Rechtsprechung des Senats und höchstrichterliche Entscheidungen bestätigen die Zulässigkeit des Informationsanspruchs in vergleichbaren Konstellationen. Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet; das Finanzamt wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die beantragten Jahreskontoauszüge (für 2009 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in Kopie herauszugeben. Die vorherige erstinstanzliche Tenorfassung wurde nur insoweit präzisiert, als der Anspruch zeitlich bis zur Insolvenzeröffnung zu verstehen ist. Kosten trägt der Beklagte, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist zur Revision zugelassen, da die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat. Die Herausgabe erfolgt, weil der Insolvenzverwalter durch seine übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse die erforderliche Stellung zur Entbindung vom Steuergeheimnis einnimmt und die Informationsgewährung dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung und der Durchsetzung von Gläubigerrechten dient.