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Beschluss

8 A 1846/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und nachweislich das Vorliegen eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war; maßgeblich ist die Überzeugung der jeweils für die abschließende Entscheidung zuständigen Stelle. • Der Erlass eines Bußgeldbescheids durch die Behörde ist vorläufig; nach Einspruch tritt an die Stelle der Behörde das Gericht, sodass ein gerichtlicher Freispruch die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers begründen kann. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen konkret bestimmte, klärungsbedürftige Rechtsfragen bzw. abweichende, entscheidungstragende Rechtssätze benannt werden; dies hat der Kläger nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung gegen Fahrtenbuchauflage — Anforderungen an Zulassungsgründe • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und nachweislich das Vorliegen eines Zulassungsgrundes des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war; maßgeblich ist die Überzeugung der jeweils für die abschließende Entscheidung zuständigen Stelle. • Der Erlass eines Bußgeldbescheids durch die Behörde ist vorläufig; nach Einspruch tritt an die Stelle der Behörde das Gericht, sodass ein gerichtlicher Freispruch die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers begründen kann. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen konkret bestimmte, klärungsbedürftige Rechtsfragen bzw. abweichende, entscheidungstragende Rechtssätze benannt werden; dies hat der Kläger nicht erfüllt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bestätigte. Gegenstand war eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, bei der der konkrete Fahrzeugführer nicht abschließend ermittelt werden konnte. Die Bußgeldbehörde hatte Ermittlungen geführt und entweder einen Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren nicht abschließend klären können; im gerichtlichen Verfahren kam es nicht zu einer Überzeugung von der Täterschaft. Der Kläger machte geltend, es bestünden Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO (Zweifel an der Richtigkeit, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz). Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob diese Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist dargetan und gegeben seien. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe innerhalb der Begründungsfrist konkret dargetan und nachweisbar vorliegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Das Vorbringen des Klägers stellte die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in Frage; daher liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit vor. • Auslegung §31a StVZO: Die Vorschrift ermöglicht eine Fahrtenbuchauflage, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war; maßgeblich ist die Überzeugung der jeweils zur abschließenden Beurteilung berufenen Stelle (Behörde oder Gericht). Ein Bußgeldbescheid der Behörde ist vorläufig; nach Einspruch tritt das Gericht an die Stelle der Behörde, sodass ein gerichtlicher Freispruch die Feststellungsunmöglichkeit begründen kann. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Der Kläger benannte keine bestimmte, klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, zumal die Senatsrechtsprechung die hier relevante Frage bereits geklärt hat. • Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine divergente, entscheidungstragende Rechtsnorm wurde nicht konkret dargelegt; die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nicht die spezifische Konstellation eines nach Bußgeldbescheid gerichtlichen Freispruchs. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 4.872,30 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil keiner der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist konkret dargelegt und erfüllt ist. Insbesondere begründet das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und es wurde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung bzw. eine abweichende Rechtsprechung aufgezeigt. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im konkreten Fall nicht möglich war und daher eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO gerechtfertigt ist, bleibt bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 4.872,30 Euro festgesetzt.