Beschluss
19 A 1706/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§152a VwGO).
• Ein Gehörsverstoß ist insbesondere dann zu verneinen, wenn das Gericht die vorgetragenen Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und erwogen hat und diese aus Sicht des Gerichts entscheidungsunerheblich sind.
• Die Rüge eignet sich nicht zur inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; nur Gehörsverstöße sind zu prüfen.
• Das Gericht muss sich nicht mit jedem nebensächlichen Einzelvorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen (§108 VwGO, Art.103 Abs.1 GG).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Senat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§152a VwGO). • Ein Gehörsverstoß ist insbesondere dann zu verneinen, wenn das Gericht die vorgetragenen Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und erwogen hat und diese aus Sicht des Gerichts entscheidungsunerheblich sind. • Die Rüge eignet sich nicht zur inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; nur Gehörsverstöße sind zu prüfen. • Das Gericht muss sich nicht mit jedem nebensächlichen Einzelvorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen (§108 VwGO, Art.103 Abs.1 GG). Die Klägerin rügt, ihr sei durch das Verwaltungsgericht und den Senat das rechtliche Gehör verletzt worden; sie beanstandet u. a. die Nichtentscheidung über einen Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme eines Prüfungsbescheids, die Behandlung mehrerer Ablehnungsgesuche gegen Richter, die kurzfristige Terminierung einer mündlichen Verhandlung sowie Behauptungen über Manipulation und Fälschung von Prüfungsunterlagen. Der Senat hatte in einem vorangegangenen Beschluss die Zulassungs- und Rechtsfragen sowie die Substanz der Manipulationsvorwürfe geprüft und die Vorbringen der Klägerin als unbegründet oder unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Anhörungsrüge nach §152a VwGO ein und machte geltend, der Senat habe zentrale Einwendungen nicht berücksichtigt. Der Senat überprüfte, ob er den Gehörsanspruch aus Art.103 Abs.1 GG und §108 VwGO verletzte und ob die streitgegenständlichen Vorbringen entscheidungserheblich waren. • Rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu erwägen; maßgeblich ist die Entscheidungsbegründung (§108 Abs.1 Satz2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG). • Nicht jede Nichtnennung eines Vorbringens in der Begründung begründet einen Gehörsverstoß; entscheidend ist, ob der vorgetragene Umstand aus Sicht des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung war. • Der Senat hat die vorgebrachten Gesichtspunkte der Klägerin aufgenommen und erwogen; wo er sie nicht ausdrücklich erwähnt hat, waren sie entscheidungsunerheblich. • Zu dem Antrag auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Rücknahme des Prüfungsbescheids hat der Senat ausgeführt, die dargelegten Gründe führten nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, sodass kein Anspruch auf eine solche Entscheidung besteht. • Hinsichtlich des Befangenheitsgesuchs und weiterer Verfahrensrügen hat der Senat in seinem Beschluss dargelegt, dass keine Anhaltspunkte für willkürliche oder manipulative Verfahrensweisen vorliegen; das Unterlassen einer gesonderten Erörterung jeder einzelnen Randfrage ist kein Gehörsverstoß. • Die Vorwürfe der Klägerin zu Manipulation und Fälschung von Prüfungsunterlagen hielt der Senat für haltlos, weil die Klägerin sie nicht substantiiert darlegte. • Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung; nur Verfahrensverstöße sind Gegenstand der Prüfung nach §152a VwGO. Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen ihr rechtliches Gehör vorliegt. Der Senat hat die vorgetragenen Gesichtspunkte zur Kenntnis genommen und dort, wo er sie nicht ausdrücklich in den Beschlussgründen erwähnt hat, zu Recht als entscheidungsunerheblich bewertet. Wesentliche Vorbringen, etwa zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheids, zu Befangenheits- und Verfahrensrügen sowie zu Manipulationsvorwürfen, sind geprüft und als unbegründet oder unsubstantiiert verworfen worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.