Beschluss
3 A 469/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und mit schlüssigen Gegenargumenten gegen die entscheidungserheblichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils belegt werden (§ 124a VwGO).
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils setzen eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen voraus; bloße Behauptungen oder die Wiederholung erstinstanzlicher Argumentation genügen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen die Zulassung nur, wenn konkret aufgezeigt wird, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass ihre Klärung im Zulassungsverfahren nicht möglich ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
• Bei Streitwertfestsetzungen für Versorgungsansprüche ist regelmäßig der doppelte Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich.
• Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Auslegungsfrage des § 35 VersAusglG abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und mit schlüssigen Gegenargumenten gegen die entscheidungserheblichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils belegt werden (§ 124a VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils setzen eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen voraus; bloße Behauptungen oder die Wiederholung erstinstanzlicher Argumentation genügen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigen die Zulassung nur, wenn konkret aufgezeigt wird, welche Teile des Urteils mit guten Gründen in einer Weise angreifbar sind, dass ihre Klärung im Zulassungsverfahren nicht möglich ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Bei Streitwertfestsetzungen für Versorgungsansprüche ist regelmäßig der doppelte Jahresbetrag des geltend gemachten Anspruchs maßgeblich. • Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das sie zur teilweisen Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen nach der Scheidung verurteilte. Streitpunkt war, ob das Ruhegehalt eines ehemaligen Wahlbeamten auf Zeit, der nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 61 Jahren in den Ruhestand trat, unter den Begriff der "besonderen Altersgrenze" des § 35 Abs.1 Alt.2 VersAusglG fällt. Das Verwaltungsgericht hatte nach umfassender Auslegung der Vorschrift den Tatbestand als erfüllt angesehen. Die Beklagte rügte diese Auslegung und behauptete, das Ergebnis müsse anders lauten, legte jedoch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert offen. Die Beklagte verwies auf beamtenrechtliche Besonderheiten des LBG NRW und argumentierte, der Wortlaut spreche gegen ihre Einbeziehung, ohne die erstinstanzliche Gesamtauslegung überzeugend zu widerlegen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe nach den Anforderungen des § 124a VwGO und bewertete die vorgebrachten Ausführungen als nicht ausreichend. • Zulassungsanforderungen: Nach § 124a VwGO muss der Antragsteller die Zulassungsgründe darlegen, also die tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Erfordern eine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen; bloße Behauptungen oder die Wiederholung erstinstanzlicher Argumente genügen nicht. Die Beklagte hat das Verwaltungsgericht lediglich behauptend entgegengetreten, ohne aufzuzeigen, warum dessen Auslegung unzutreffend ist. • Besondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Setzen darzulegende, angreifbare Teile des Urteils voraus, deren Klärung im Zulassungsverfahren erforderlich wäre. Nachdem das Verwaltungsgericht eine umfassende Gesamtauslegung vorgenommen hat, musste die Beklagte hinreichend konkrete Zweifel entwickeln, was nicht geschehen ist. • Auslegung des § 35 Abs.1 Alt.2 VersAusglG: Das Verwaltungsgericht hat Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch das Ruhegehalt des in Ruhestand befindlichen Wahlbeamten von der Bestimmung erfasst sein kann. Die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb die vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesetzesbegründung und das Recht der Rentenversicherung nicht maßgeblich sein sollten. • Rechtsfolgen: Mangels darlegbarer Zulassungsgründe ist der Zulassungsantrag unbegründet; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs.2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung (zweifacher Jahresbetrag). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da die Beklagte die erforderlichen Zulassungsgründe (§ 124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO) nicht substantiiert darlegte und sich nicht hinreichend konkret mit den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte. Insbesondere stellte sie die umfassende Gesamtauslegung des § 35 Abs.1 Alt.2 VersAusglG nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, sondern wiederholte im Wesentlichen bereits vom Verwaltungsgericht behandelte Gesichtspunkte. Wegen dieses unzureichenden Vorbringens konnten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf die Wertstufe bis 3.000,00 € festgesetzt.