Beschluss
6 B 824/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Bewerbungen um ein Schulleitungsamt ist eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung erforderlich, die auch Leitungs- und Koordinationskompetenzen abdeckt (§ 60 SchulG; BRL 2003 Nr. 4.3).
• Wenn vorhandene Erkenntnisquellen (Leistungsbericht, schulfachliches Gespräch) keine aktuelle Einschätzung zu wesentlichen Leitungs‑ und Koordinationskompetenzen ermöglichen, ist die Durchführung des Revisionsverfahrens (Unterrichtsbesuch, Beratungsstunde, Konferenzleitung, Kolloquium) erforderlich.
• Ein Bewerber kann nicht die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung verhindern, indem er sich weigert, im Revisionsverfahren fremden Unterricht zu bewerten und Beratungsgespräche zu führen; dies kann zur Unmöglichkeit eines vergleichenden Qualifikationsvergleichs und damit zur Ablehnung der Bewerbung führen.
• Verwaltungspraxis, die die BRL 2003 durch das Revisionsverfahren ergänzt, ist rechtmäßig, soweit sie der Sicherstellung einer aktuellen und vergleichbaren Beurteilung dient.
• Art. 33 Abs. 2 GG verlangt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung; die Eignungsentscheidung stützt sich regelmäßig auf eine aktuelle dienstliche Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Erfordernis aktueller dienstlicher Beurteilung und Revisionsverfahren bei Schulleitungsbewerbungen • Für Bewerbungen um ein Schulleitungsamt ist eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung erforderlich, die auch Leitungs- und Koordinationskompetenzen abdeckt (§ 60 SchulG; BRL 2003 Nr. 4.3). • Wenn vorhandene Erkenntnisquellen (Leistungsbericht, schulfachliches Gespräch) keine aktuelle Einschätzung zu wesentlichen Leitungs‑ und Koordinationskompetenzen ermöglichen, ist die Durchführung des Revisionsverfahrens (Unterrichtsbesuch, Beratungsstunde, Konferenzleitung, Kolloquium) erforderlich. • Ein Bewerber kann nicht die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung verhindern, indem er sich weigert, im Revisionsverfahren fremden Unterricht zu bewerten und Beratungsgespräche zu führen; dies kann zur Unmöglichkeit eines vergleichenden Qualifikationsvergleichs und damit zur Ablehnung der Bewerbung führen. • Verwaltungspraxis, die die BRL 2003 durch das Revisionsverfahren ergänzt, ist rechtmäßig, soweit sie der Sicherstellung einer aktuellen und vergleichbaren Beurteilung dient. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung; die Eignungsentscheidung stützt sich regelmäßig auf eine aktuelle dienstliche Beurteilung. Der Antragsteller, bislang Inhaber eines statusrechtlichen Schulleiteramts (BesGr. A 14), bewarb sich um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle als Sonderschulrektor (BesGr. A 15). Der Antragsgegner lehnte seine Bewerbung ab, nachdem der Antragsteller sich weigerte, im Rahmen des Revisionsverfahrens fremden Unterricht zu bewerten und ein Beratungsgespräch mit dem Unterrichtenden zu führen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, es liege keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, die einen verlässlichen Qualifikationsvergleich ermöglichen würde. Das Ministerium erläuterte, die BRL 2003 und die Verwaltungspraxis verlangen bei Fehlen aktueller Erkenntnisse die Durchführung eines Revisionsverfahrens, um Leitungs‑ und Koordinationskompetenzen festzustellen. Der Antragsteller rügte, die Regelung greife in seine Position als bereits amtierender Schulleiter ein und sei für ihn nicht zutreffend; dem folgte das Gericht nicht. • Rechtlicher Rahmen: Die dienstliche Beurteilung bei Bewerbung um eine Schulleitungsfunktion richtet sich nach BRL 2003 Nr. 4.3 und den beamtenrechtlichen Grundsätzen der Eignungsauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG. • Erfordernis aktueller Beurteilung: Für die prognostische Einschätzung der Eignung ist eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung erforderlich, die über Fachkenntnisse hinaus Leitung‑ und Koordinationsfähigkeiten erfasst (§ 60 SchulG; BRL 2003 Nr. 4.3). • Revisionsverfahren als notwendiges Mittel: Wenn Leistungsbericht und schulfachliches Gespräch kein aktuelles Bild liefern, ist das Revisionsverfahren (Unterrichtsbesuch, Beratungsstunde, Konferenzleitung, Kolloquium) geeignet und erforderlich, die fehlenden Erkenntnisse zu gewinnen. • Weigerung des Bewerbers: Die Weigerung des Antragstellers, fremden Unterricht zu bewerten und Beratungsgespräche zu führen, hat die Erstellung einer den Richtlinien entsprechenden aktuellen Beurteilung verhindert; dies machte einen sachgerechten Qualifikationsvergleich unmöglich. • Verwaltungspraxis rechtmäßig: Die ergänzende Verwaltungspraxis des MSW, die das Revisionsverfahren bei Bewerbern aus Abordnungsverhältnissen anwendet, ist mit der BRL 2003 und den beamtenrechtlichen Vorgaben vereinbar und diente der Gewährleistung vergleichbarer Beurteilungen. • Keine besondere Begünstigung: Die Tatsache, dass der Antragsteller zuvor ein anderes statusrechtliches Amt innehatte, entbindet nicht von der Pflicht zur Erstellung einer aktuellen Beurteilung für das angestrebte höhere Statusamt; unterschiedliche Besoldungsgruppen sprechen für verschiedene Statusämter. • Folgen für Auswahlentscheidung: Mangels aktueller Beurteilung war ein ermessensfehlerfreier Auswahlvergleich nicht möglich; die Ablehnung der Bewerbung war deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Ablehnung der Bewerbung rechtmäßig war, weil eine den BRL 2003 entsprechende, hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden konnte, nachdem der Antragsteller sich weigerte, am Revisionsverfahren teilzunehmen und fremden Unterricht zu bewerten sowie Beratungsgespräche zu führen. Ohne diese aktuellen Erkenntnisse war ein verlässlicher Qualifikationsvergleich mit anderen Bewerbern, insbesondere dem Beigeladenen, nicht möglich, weshalb die Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen wurde. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit den dort genannten Ausnahmen; der Streitwert wurde auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.