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Beschluss

7 B 886/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. §152a VwGO). • Rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens, nicht zur Gewährung des vom Beteiligten begehrten rechtlichen Ergebnisses (Art.103 Abs.1 GG). • Wohnungseigentümergemeinschaften können Abwehransprüche aus Gemeinschaftseigentum durch Beschluss gemäß §10 Abs.6 Satz3 WEG an sich ziehen; dies schließt nicht zwingend eine individuelle Ausübungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers ein.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; Ausübungsbefugnis der WEG bei gemeinschaftlichem Eigentum • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. §152a VwGO). • Rechtliches Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens, nicht zur Gewährung des vom Beteiligten begehrten rechtlichen Ergebnisses (Art.103 Abs.1 GG). • Wohnungseigentümergemeinschaften können Abwehransprüche aus Gemeinschaftseigentum durch Beschluss gemäß §10 Abs.6 Satz3 WEG an sich ziehen; dies schließt nicht zwingend eine individuelle Ausübungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers ein. Die Antragstellerin rügte mit Anhörungsrüge, der Senat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil er bestimmte zivilrechtliche Argumente und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht berücksichtigt habe. Streitgegenstand war, ob die Antragstellerin Abwehrrechte aus ihrem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausüben könne. Parallel hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses einen Abwehranspruch gerichtlicherseits geltend gemacht. Die Antragstellerin machte geltend, der Senat habe entscheidungserhebliche Vorträge nicht beachtet, die eine andere Bewertung der vorläufigen Rechtsschutzbegehren rechtfertigen würden. Der Senat hatte zuvor die vorgebrachten Argumente berücksichtigt, aber nicht zu Gunsten der Antragstellerin entschieden. Es wurde geprüft, ob die BGH-Entscheidung vom 5.12.2014 eine andere prozessuale oder materielle Beurteilung begründet. Die Antragstellerin trug nicht vor, dass ein Gehörsverstoß in entscheidungserheblicher Weise vorgelegen habe. • Die Anhörungsrüge ist form- und fristgerecht erhoben, bleibt aber unbegründet, weil die Antragstellerin keine Umstände nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO darlegt, die einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß nahelegen. • Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Würdigung des Vorbringens; die Gehörsrüge dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme, nicht der Korrektur materieller Rechtsansichten. • Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zu Abwehrrechten aus dem Miteigentumsanteil geprüft und in seine Erwägungen einbezogen, ohne dem begehrten Ergebnis zu folgen; damit liegt kein Verletzungsfall vor. • Die BGH-Entscheidung vom 5.12.2014 ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts: Für Unterlassungsansprüche aus Gemeinschaftseigentum besteht keine automatisch dem Einzelnen zustehende Ausübungsbefugnis; die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Ansprüche gemäß §10 Abs.6 Satz3 WEG durch Beschluss an sich ziehen und als Verband geltend machen. • Hier hat die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits auf Grundlage eines Beschlusses in einem Parallelverfahren einen Abwehranspruch erfolgreich geltend gemacht, sodass der einzelnen Antragstellerin die rechtliche Befugnis zur selbständigen Ausübung der Abwehrrechte fehlte. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2, §162 Abs.3 VwGO; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt hat. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß dargelegt ist und der Senat das Vorbringen geprüft und berücksichtigt hat, ohne dem begehrten Ergebnis zu folgen. Die BGH-Entscheidung vom 5.12.2014 führt nicht zu einer anderen Rechtslage: Abwehransprüche aus Gemeinschaftseigentum können durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß §10 Abs.6 Satz3 WEG geltend gemacht werden, sodass hier die WEG als Verband befugt war und der Einzelne keine eigene Ausübungsbefugnis hatte. Daher war die Rüge unbegründet und der Antrag erfolglos; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen hat diese selbst zu tragen.