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Urteil

1 A 1067/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Sturz auf der Außentreppe des Wohnhauses auf dem Weg zur Dienststelle ist ein Wegeunfall i.S. von § 31 Abs. 2 BeamtVG, wenn der Weg dienstlich veranlasst war und der Kläger die Wohnung verlassen hatte. • Bei der Prüfung der Kausalität ist nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache zu beurteilen, ob das äußere Ereignis naturwissenschaftlich und rechtlich wesentlich für den Körperschaden geworden ist; der Anspruchsinhaber trägt die Beweislast und grundsätzlich volle Beweislast im Sinne an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. • Auch bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen kann ein äußeres Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen sein, wenn dieses nicht bloße Gelegenheitsursache ist, sondern bei natürlicher Betrachtungsweise wesentlich zur Schadensentstehung beigetragen hat. • Ein fachgerecht begründetes Sachverständigengutachten kann trotz anfänglicher Widersprüche durch ergänzende mündliche Erläuterungen hinreichend tragfähig werden, um Kausalität und wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne festzustellen.
Entscheidungsgründe
Erwerb eines Dienstunfalls durch Wegeunfall bei Achillessehnenruptur • Ein Sturz auf der Außentreppe des Wohnhauses auf dem Weg zur Dienststelle ist ein Wegeunfall i.S. von § 31 Abs. 2 BeamtVG, wenn der Weg dienstlich veranlasst war und der Kläger die Wohnung verlassen hatte. • Bei der Prüfung der Kausalität ist nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache zu beurteilen, ob das äußere Ereignis naturwissenschaftlich und rechtlich wesentlich für den Körperschaden geworden ist; der Anspruchsinhaber trägt die Beweislast und grundsätzlich volle Beweislast im Sinne an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. • Auch bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen kann ein äußeres Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen sein, wenn dieses nicht bloße Gelegenheitsursache ist, sondern bei natürlicher Betrachtungsweise wesentlich zur Schadensentstehung beigetragen hat. • Ein fachgerecht begründetes Sachverständigengutachten kann trotz anfänglicher Widersprüche durch ergänzende mündliche Erläuterungen hinreichend tragfähig werden, um Kausalität und wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne festzustellen. Der 1955 geborene Kläger, Postbetriebsassistent bei der Deutschen Post, stürzte am 11.08.2010 beim Verlassen seiner Wohnung auf der regennassen Außentreppe und erlitt einen Riss der linken Achillessehne. Er wurde stationär operiert; pathologische Befunde zeigten frische Traumazeichen neben älteren degenerativen Veränderungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab mit der Begründung, die Ruptur sei auf eine Gelegenheitsursache oder degenerative Veränderung zurückzuführen. Der Kläger widersprach und klagte nach Ablehnung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Unfallkasse zur Anerkennung des Dienstunfalls. Die Beklagte (Unfallkasse) berief gegen dieses Urteil und rügte Unklarheiten im Sachverständigengutachten und mangelnde Beweiswürdigung. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 31 BeamtVG ist Dienstunfall ein plötzliches, äußerlich wirkendes, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis mit Körperschaden; Wege sind Dienst wenn funktionaler Zusammenhang zum Dienst besteht; maßgeblich ist die Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache; materiell trägt der Beamte die Beweislast, grundsätzlich in an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. • Einstufung als Wegeunfall: Der Kläger hatte sein Wohnhaus vollständig verlassen und befand sich auf dem Weg zur Dienststelle; damit liegt ein Wegeunfall i.S. von § 31 Abs. 2 BeamtVG vor. • Beweiswürdigung und Sachverständigenbewertung: Das vom Gericht eingeholte fachchirurgische Gutachten (PD Dr. X.) wurde trotz anfänglicher schriftlicher Widersprüche durch überzeugende mündliche Erläuterungen geklärt; es liegt keine Grund für Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters vor, sodass seine Aussagen taugliche Grundlage sind. • Naturwissenschaftliche Kausalität: Der Sachverständige stellte dar, dass das Rissmuster (längs aufgefasert bis in den Muskel, ansatznah am Fersenbein) typisch für einen plötzlichen, erheblichen Druck auf die gespannte Sehne infolge eines direkten Aufpralls ist; solche Befunde sind nicht typisch für rein degenerative Rupturen. • Dienstunfallrechtliche Wesentlichkeit: Auch unter Berücksichtigung altersentsprechender degenerativer Veränderungen war die Sehne nach natürlicher Betrachtungsweise ohne den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in gleicher Weise gerissen; das Unfallereignis hatte damit eine wesentliche Mitursächlichkeit und ist keine bloße Gelegenheitsursache. • Schlussfolgerung zur Aufhebung des Bescheids: Der ablehnende Bescheid der Unfallkasse war rechtswidrig und ist aufzuheben; das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Anerkennung als Dienstunfall angeordnet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen und die Beklagte ist verpflichtet, den Achillessehnenriss vom 11.08.2010 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidungen der Unfallkasse vom 24.09.2010 und 19.05.2011 sind rechtswidrig und aufzuheben, weil nach überzeugender Würdigung der Beweislage und insbesondere des ergänzten fachärztlichen Gutachtens der Sturz auf der Treppe den Riss der Achillessehne naturwissenschaftlich und im dienstunfallrechtlichen Sinne wesentlich verursacht hat. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.