Beschluss
2 B 581/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin nicht zu beanstanden ist.
• Ein Verpflichtungsurteil zur Erteilung eines Bauvorbescheids gewährt nicht denselben Vertrauensschutz wie ein bereits ergangener Bescheid; Änderungen der maßgeblichen Rechtslage können die Durchsetzbarkeit des Verpflichtungsanspruchs beeinträchtigen (§ 14 Abs. 3 BauGB).
• Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf eine neu entstandene, der Verpflichtung entgegenstehende Rechtsnorm verweisen; die Gemeinde darf planungsrechtliche Instrumente nicht aus taktischen Gründen, sondern nur nach Maßgabe des Erforderlichkeits- und Abwägungsgebots einsetzen (§ 1 Abs. 3, Abs. 7 BauGB).
• Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin liegt nicht vor, wenn sie bereits vor dem relevanten Zeitpunkt erkennbar Maßnahmen zur Fehlerbehebung und rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans vorbereitet hat.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund geänderter bauleitplanerischer Rechtslage • Die Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zurückzuweisen, wenn die erstinstanzliche Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin nicht zu beanstanden ist. • Ein Verpflichtungsurteil zur Erteilung eines Bauvorbescheids gewährt nicht denselben Vertrauensschutz wie ein bereits ergangener Bescheid; Änderungen der maßgeblichen Rechtslage können die Durchsetzbarkeit des Verpflichtungsanspruchs beeinträchtigen (§ 14 Abs. 3 BauGB). • Die Behörde kann nach Eintritt der Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf eine neu entstandene, der Verpflichtung entgegenstehende Rechtsnorm verweisen; die Gemeinde darf planungsrechtliche Instrumente nicht aus taktischen Gründen, sondern nur nach Maßgabe des Erforderlichkeits- und Abwägungsgebots einsetzen (§ 1 Abs. 3, Abs. 7 BauGB). • Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin liegt nicht vor, wenn sie bereits vor dem relevanten Zeitpunkt erkennbar Maßnahmen zur Fehlerbehebung und rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans vorbereitet hat. Die Antragstellerin fordert die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Grundlage ist ein früheres Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Zwischenzeitlich hat die Gemeinde ein geändert bekannt gemachtes Bebauungsplanverfahren (HM 227 Teil A, 1. Änderung) durchgeführt, das einen Ausschluss bestimmter Einzelhandelsbetriebe enthält. Der Antragsgegner rügt Rechtsmissbrauch und macht geltend, die Rücknahme oder rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans dürfe die Durchsetzung des Verpflichtungsurteils nicht verhindern. Die Antragstellerin hatte allerdings bereits vorab Maßnahmen zur Behebung festgestellter Planfehler und zur rückwirkenden Inkraftsetzung eingeleitet. Das Verwaltungsgericht hatte unter Würdigung dieser Umstände die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin getroffen und die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt. • Zulässigkeit: Der Senat geht zugunsten des Antragsgegners davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO). • Begründetheit: Die Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Recht die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin getroffen hat. • Rechtslage bei Änderung der Rechtsgrundlage: Ein Verpflichtungsurteil schützt nur die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage; neue Rechtsnormen, die nach Rechtskraft eintreten, können der Durchsetzung entgegenstehen (§ 14 Abs. 3 BauGB). • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die Antragstellerin handelte nicht rechtsmissbräuchlich; sie hatte bereits vor dem streitentscheidenden Zeitpunkt deutlich gemacht, dass sie planerische Maßnahmen (textliche Festsetzung 1.2.3) zur Verhinderung des Vorhabens beabsichtigt und das Verfahren zur Fehlerbehebung sowie zur rückwirkenden Inkraftsetzung vor Eintritt der relevanten prozessualen Termine eingeleitet. • Rechtfertigungszwang der Gemeinde: Die Gemeinde darf planungsrechtliche Instrumente nicht aus taktischen Gründen einsetzen; bei Nutzung neuer Planungsinstrumente nach dem relevanten Zeitpunkt besteht jedoch ein besonderer Rechtfertigungszwang (§ 1 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB). • Ergebnis der Interessenabwägung: Vorliegend war die Abwägung und die Annahme, dass die Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist, nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt bestehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Antragstellerin ihre planerischen Schritte zur Behebung der Beanstandungen und zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingeleitet hatte, weshalb kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt und die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin vertretbar ist. Die rechtliche Möglichkeit der Behörde, sich auf nachträglich entstandene, der Verpflichtung entgegenstehende Rechtsnormen zu berufen, ändert nichts an der gebotenen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im konkreten Fall.