Beschluss
14 A 1107/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch sonstige Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen.
• Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG ist für die örtliche Vergnügungssteuer nicht anwendbar; die Vergnügungssteuer ist keine harmonisierte Verbrauchsteuer.
• Eine mögliche Abwälzung der nach Spielereinsatz bemessenen Steuer auf Spieler begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel, sofern technische oder organisatorische Mittel zur Mittragung der Steuer bestehen.
• Es besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art.267 AEUV; die streitigen europarechtlichen Fragen sind bereits geklärt oder ohne Berufungszulassung beantwortbar.
• Eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO ist nicht geboten; es besteht kein anhängiges Musterverfahren, das eine sachgerechte Entscheidung hier unmöglich machte.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Vergnügungssteuer ist keine harmonisierte Verbrauchsteuer • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch sonstige Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO vorliegen. • Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG ist für die örtliche Vergnügungssteuer nicht anwendbar; die Vergnügungssteuer ist keine harmonisierte Verbrauchsteuer. • Eine mögliche Abwälzung der nach Spielereinsatz bemessenen Steuer auf Spieler begründet keine verfassungsrechtlichen Zweifel, sofern technische oder organisatorische Mittel zur Mittragung der Steuer bestehen. • Es besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art.267 AEUV; die streitigen europarechtlichen Fragen sind bereits geklärt oder ohne Berufungszulassung beantwortbar. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO ist nicht geboten; es besteht kein anhängiges Musterverfahren, das eine sachgerechte Entscheidung hier unmöglich machte. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. Sie rügte unter anderem die Anwendbarkeit der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG und berief sich auf unionsrechtliche Vorgaben wie den Grundsatz steuerlicher Neutralität. Ferner machte sie geltend, die Steuer sei nicht auf Spieler abwälzbar und verletze dadurch Berufsfreiheit und Verfassungsgrundsätze; zudem beantragte sie die Aussetzung des Verfahrens wegen anderer anhängiger Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO vorliegen und entschied über Aussetzung und Kosten. • Zulassungsprüfung: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils dargelegt; weder tragende Rechtssätze noch wesentliche Tatsachenfeststellungen wurden mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Unionsrechtliche Einordnung: Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG regelt nicht die hier streitige örtliche Vergnügungssteuer; diese ist keine harmonisierte Steuer, sodass daraus keine Beschränkungen für die kommunale Besteuerung folgen. Art.113 AEUV eröffnet zwar Harmonisierungskompetenzen, hiervon wurde jedoch bislang kein Gebrauch gemacht. • Steuerlicher Neutralitätsgrundsatz: Auch der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität bringt hier keine Zweifel; die Vergnügungssteuer trifft als örtliche Aufwandsteuer nicht die durch die Richtlinie geregelten Fälle. • Abwälzbarkeit und Ausgestaltung: Die Behauptung, die Steuer könne nicht auf Spieler abgewälzt werden, ist nicht substantiiert; technische Anpassungen (z. B. zulässiger langfristiger durchschnittlicher Kasseninhalt nach §12 Abs.2 Satz1 Nr.1 SpielVO) können eine Abwälzung ermöglichen. Marktbedingte Umsatzeinbußen begründen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf steuerliche Schonung. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Eine Steuer ist nur dann unzulässig, wenn sie erdrosselnd wirkt; das ist hier nicht dargetan. Ebenso besteht keine Verpflichtung zur verrechnung negativer Einspielergebnisse steuerlich über Zeiträume oder Geräte hinweg; maßgeblich ist der individuelle Vergnügungsaufwand (Art.3 Abs.1 GG). • Vorlage an den EuGH: Eine Vorlage nach Art.267 AEUV ist entbehrlich, weil die relevanten europarechtlichen Fragen geklärt sind oder eindeutig beantwortet werden können; dem gesetzlichen Richter steht somit nichts entgegen. • Aussetzung nach §94 VwGO: Eine Aussetzung ist nicht angezeigt, da kein abhängiges Musterverfahren dargelegt ist, das die Entscheidung hier verhindert; auch nach restriktiverer Auffassung des BFH ist kein Musterverfahren ersichtlich. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt, die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG findet auf die örtliche Vergnügungssteuer keine Anwendung und begründet daher keine Beschränkungen für die kommunale Steuererhebung. Substantielle Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wurden nicht hinreichend dargelegt, insbesondere nicht hinsichtlich der Fragen der Abwälzbarkeit der Steuer, der Vereinbarkeit mit Berufsfreiheit oder der Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH. Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht geboten. Der Beschluss ist unanfechtbar.