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Urteil

20 A 1707/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jahresschmutzwassermenge muss ausschließlich aus von Niederschlag unbeeinflusstem Schmutzwasser bestehen; Niederschlagsabflüsse, insbesondere zeitverzögerte Schneeschmelze, sind auszuschließen. • Verwaltungsvorschriften wie die JSM-VwV dürfen nicht zu Ergebnissen führen, die systematisch Niederschlagswasser als Schmutzwasser erfassen; Methoden sind nur zulässig, wenn sie eine solche Fehlzuordnung zuverlässig vermeiden. • Bei Höhe und Grundlagen einer Verwaltungsgebühr ist die einschlägige Tarifstelle hinreichend bestimmt zu sein; unbestimmte tarifliche Regelungen, die auf verwaltungsinternen Erlassen beruhen, sind nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Einbeziehung von Schneeschmelzwasser in die Jahresschmutzwassermenge • Die Jahresschmutzwassermenge muss ausschließlich aus von Niederschlag unbeeinflusstem Schmutzwasser bestehen; Niederschlagsabflüsse, insbesondere zeitverzögerte Schneeschmelze, sind auszuschließen. • Verwaltungsvorschriften wie die JSM-VwV dürfen nicht zu Ergebnissen führen, die systematisch Niederschlagswasser als Schmutzwasser erfassen; Methoden sind nur zulässig, wenn sie eine solche Fehlzuordnung zuverlässig vermeiden. • Bei Höhe und Grundlagen einer Verwaltungsgebühr ist die einschlägige Tarifstelle hinreichend bestimmt zu sein; unbestimmte tarifliche Regelungen, die auf verwaltungsinternen Erlassen beruhen, sind nicht tragfähig. Die Klägerin, eine Flächengemeinde mit Mischkanalisation, betreibt eine Kläranlage und benötigt eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis. Die Bezirksregierung setzte in einem Bescheid die Jahresschmutzwassermenge auf 4.034.384 m³/Jahr und erhob dafür eine Gebühr von 9.935,50 Euro; die Klägerin focht dies an. Die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge erfolgte nach der JSM-VwV durch Mittelwertbildung von Trockenwetterabflüssen und Hochrechnung. Die Klägerin rügte, die JSM-VwV erfasse bei ihr wegen regionaler Besonderheiten (insbesondere wiederkehrende Schneefälle, verzögerte Schneeschmelze, Sickerwasser der Deponie, unterschiedliche Höhenlagen) Niederschlagswasser als Schmutzwasser und führe so zu einer überschätzten Jahresschmutzwassermenge. Die Behörde verwies auf die Verbindlichkeit der JSM-VwV und die Möglichkeit, weitere Nachlauftage nur auf Nachweis zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte und gab der Klägerin überwiegend Recht. • Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs.1 AbwAG i.V.m. § 69 Abs.1, 2 LWG; die Jahresschmutzwassermenge ist für Abgabenbemessung festzusetzen und darf nur Schmutzwasser (nicht Niederschlagswasser) umfassen. • Die JSM-VwV ermittelt Trockenwettertage nach Niederschlagsgrenzen und schließt nur einen Nachlauftag ein; dadurch werden zeitverzögerte Abflüsse (z.B. Schneeschmelze) an Tagen ohne Niederschlag als Trockenwetterabfluss erfasst und fälschlich als Schmutzwasser eingerechnet. • Wenn Messung der reinen Schmutzwassermenge technisch unmöglich ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässig; dennoch darf Typenregelung Ausnahmen nicht systematisch verfehlen oder mehr als geringfügig betreffen. • Schneefall und längere Schneedecken in Mittelgebirgen sind nicht atypisch; eine Regelung, die Schneeschmelze regelmäßig unberücksichtigt lässt, verletzt den Anspruch auf rechtskonforme Abgabenbemessung. • Die Möglichkeit der Einzelfallberücksichtigung weiterer Nachlauftage durch Nachweis genügt hier nicht, weil die Behörde die Anforderungen nicht konkretisierte und die praktische Erbringbarkeit der Nachweise unrealistisch ist; Verwaltungsvorschriften binden nicht wie Rechtssätze und können Verwaltungspraxis nicht ersetzen. • Zur Gebühr: Die zugrunde gelegene Tarifstelle 28.1.2.1 i.V.m. 28.1.1.1 AVerwGebO NRW ist in der maßgeblichen Fassung wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam; der Verweis auf ministerielle Erlasse ersetzt keine hinreichende gesetzliche/ verordnungsrechtliche Grundlage. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 25.02.2011 ist insoweit aufzuheben, als die Jahresschmutzwassermenge in Höhe von 4.034.384 m³/Jahr sowie die darauf gestützte Verwaltungsgebühr und die hieraus resultierende Zahlungsaufforderung festgesetzt wurden. Maßgebend ist, dass die Jahresschmutzwassermenge nur aus von Niederschlag unbeeinflusstem Schmutzwasser bestehen darf; die angewandte JSM-VwV hat in der konkreten Situation die durch Schneeschmelze verursachten Niederschlagsabflüsse nicht hinreichend ausgeklammert und führte damit zu einer rechtswidrigen Überschätzung. Zudem fehlt für die Gebührenerhebung in der verwendeten Fassung die hinreichend bestimmte tarifliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.