Beschluss
7 B 570/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW kann auch bei einer längeren Außenwand nur für einen Abschnitt von bis zu 16 m gelten; außerhalb dieses Abschnitts sind die vollen Abstandflächen einzuhalten.
• Liegt die verkürzte Abstandstiefe nur auf einem 16 m-Abschnitt, ist das Privileg ordnungsgemäß angewendet, sofern die darüber hinausgehenden Wandabschnitte die volle Abstandstiefe einhalten.
• Einsichtnahmemöglichkeiten in innerörtlichen Bereichen begründen regelmäßig keinen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil derartige Einblicke zur typisierenden Betrachtungsweise gehören.
Entscheidungsgründe
Anwendung des 16-m-Privilegs des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW und Rücksichtnahme im Innenbereich • Das Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW kann auch bei einer längeren Außenwand nur für einen Abschnitt von bis zu 16 m gelten; außerhalb dieses Abschnitts sind die vollen Abstandflächen einzuhalten. • Liegt die verkürzte Abstandstiefe nur auf einem 16 m-Abschnitt, ist das Privileg ordnungsgemäß angewendet, sofern die darüber hinausgehenden Wandabschnitte die volle Abstandstiefe einhalten. • Einsichtnahmemöglichkeiten in innerörtlichen Bereichen begründen regelmäßig keinen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil derartige Einblicke zur typisierenden Betrachtungsweise gehören. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit Dachterrasse. Mehrere Nachbarn (Antragsteller) beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Genehmigung und rügten insbesondere Verletzungen der Abstandsvorschriften des § 6 BauO NRW sowie unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Gärten. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Antragsteller legten Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob die Bauaufsichtsbehörde das 16 m-Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW zu Unrecht angewandt habe und ob die genehmigte Dachterrasse zu übermäßigen Einsichten führt. Der Lageplan der Genehmigung weist aus, dass das Privileg nur auf jeweils 16 m lange Wandabschnitte angewandt wurde und die restlichen Wandteile die volle Abstandstiefe einhalten. Die kürzeren Abstandflächen liegen auf dem Baugrundstück, und der Baukörper ist in dem betroffenen Bereich eingeschossig. Das Verwaltungsgericht sah daher keine Verletzung subjektiver bauplanungsrechtlicher Rechte der Nachbarn. • Rechtliche Auslegung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW: Die Formulierung erlaubt, dass eine Außenwand länger als 16 m ist, das Privileg aber nur auf bis zu 16 m angewandt werden darf; außerhalb dieses Abschnitts gelten die vollen Abstandstiefen nach § 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 BauO NRW. • Anwendung auf den Einzelfall: Der grün gestempelte Lageplan zeigt, dass die Behörde das Privileg nur auf jeweils 16 m breite Wandabschnitte zugrunde gelegt hat; die 3,36 m langen restlichen Wandabschnitte wurden ohne Privileg bemessen, die daraus resultierenden Abstandflächen liegen auf dem Baugrundstück. • Abwägung zur Dachterrasse/Einsichtnahmen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass mögliche Einsichten in Nachbargärten in bebauten Innenbereichen typischerweise zumutbar sind und nicht ohne Weiteres ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen. • Verfahrensrechtliche Beschränkung: Der Senat überprüfte das Vorbringen der Antragsteller im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und fand keine Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. • Kostenentscheidung: Die Kostenzuweisung folgt aus §§ 154, 159, 162 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und §§ 52, 53 GKG für die Streitwertfestsetzung. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, weil die Bauaufsichtsbehörde das 16-m-Privileg des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sachgerecht auf jeweils 16 m lange Wandabschnitte angewandt und für die übrigen Wandabschnitte die vollen Abstandstiefen eingehalten hat. Dadurch liegen die erforderlichen Abstandflächen auf dem Baugrundstück, sodass kein Abstandrechtsverstoß vorliegt. Soweit die Antragsteller unzumutbare Einsichtnahmen durch eine Dachterrasse befürchteten, ist dies im innerörtlichen Bereich typischerweise hinzunehmen und begründet kein planungsrechtliches Rücksichtnahmeverschulden. Die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern und der Beigeladenen anteilig zugewiesen; der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.