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Beschluss

14 A 910/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind. • Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG ist für die hier streitige kommunale Vergnügungssteuer nicht relevant; diese Richtlinie harmonisiert die Vergnügungssteuer nicht. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, da die maßgeblichen europarechtlichen Fragen geklärt sind oder ohne Berufungsverfahren beantwortet werden können.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Verbrauchsteuerrichtlinie nicht auf kommunale Vergnügungssteuer anwendbar • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind. • Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG ist für die hier streitige kommunale Vergnügungssteuer nicht relevant; diese Richtlinie harmonisiert die Vergnügungssteuer nicht. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist nicht erforderlich, da die maßgeblichen europarechtlichen Fragen geklärt sind oder ohne Berufungsverfahren beantwortet werden können. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte bestätigt wurde. Sie rügte unter anderem die Relevanz der Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG und verwies auf unionsrechtliche Beschränkungen und den Grundsatz steuerlicher Neutralität. Zudem beanstandete sie die Verfahrensweise der Richterbestimmung. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vergnügungssteuer als Verbrauchsteuer im Sinne der Richtlinie zu qualifizieren und damit europarechtlich beschränkt ist. Die Vorinstanz hatte die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer angesehen. Die Klägerin brachte Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte vor; das OVG prüfte, ob daraus Zulassungsgründe für die Berufung folgen. • Zulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargetan; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Verfahrensbedenken gegen die Bestimmung der Richter (Übertragung an Einzelrichter) begründen keine inhaltlichen Zweifel am Urteil und sind daher kein Zulassungsgrund. • Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG regelt die hier streitige Vergnügungssteuer nicht; es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer, nicht um eine durch die Richtlinie harmonisierte Verbrauchsteuer. • Art.113 AEUV begründet zwar grundsätzlich Harmonisierungskompetenz für indirekte Steuern, diese wurde für die Vergnügungssteuer aber nicht ausgeübt; zudem ist wegen der örtlichen Wirkung der Steuer eine Harmonisierungskompetenz nach Art.113 AEUV nicht angezeigt. • Der unionsrechtliche Grundsatz steuerlicher Neutralität und die angeführten Entscheidungen begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Würdigung. • Es bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO; die aufgeworfenen Fragen sind ohne Berufungsverfahren ausreichend klärbar. • Eine abweichende Rechtsprechung eines der in §124 Abs.2 Nr.4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend konkret benannt; es fehlt an der Darstellung eines konkreten, tragenden Rechtssatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. • Eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV ist nicht erforderlich, da die relevanten Fragen bereits geklärt oder ohne weiteres zu beantworten sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend dargelegt sind und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Die Verbrauchsteuerrichtlinie 2008/118/EG ist auf die kommunale Vergnügungssteuer nicht anwendbar, da diese nicht harmonisiert ist und als örtliche Aufwandsteuer einzuordnen ist; daher bestehen auch keine unionsrechtlichen Beschränkungen, die eine Berufung rechtfertigen würden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich. Streitwert und Kosten wurden zugunsten der Beklagtenfestsetzung getroffen.