Beschluss
8 B 178/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar.
• Die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags nach § 15 Abs. 3 BauGB ist gerechtfertigt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Vorhaben die Durchführung einer laufenden Flächennutzungsplanung gefährden kann.
• Die Behörde darf die Zurückstellung bis zu einem Jahr ausüben; die Fristwahl unterliegt Ermessen, das auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.
• Die Zeit zwischen Antragseingang und Zustellung der Zurückstellung ist nur dann auf die Jahresfrist anzurechnen, wenn die Bearbeitungszeit für die Bescheidfähigkeit erforderlich war und dies substantiiert dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung nach § 15 Abs. 3 BauGB zulässig • § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entsprechend anwendbar. • Die Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags nach § 15 Abs. 3 BauGB ist gerechtfertigt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Vorhaben die Durchführung einer laufenden Flächennutzungsplanung gefährden kann. • Die Behörde darf die Zurückstellung bis zu einem Jahr ausüben; die Fristwahl unterliegt Ermessen, das auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. • Die Zeit zwischen Antragseingang und Zustellung der Zurückstellung ist nur dann auf die Jahresfrist anzurechnen, wenn die Bearbeitungszeit für die Bescheidfähigkeit erforderlich war und dies substantiiert dargelegt ist. Der Antragsteller beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage (Enercon E-101, 3.000 kW) auf einem Grundstück. Die Gemeinde beschloss die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Windenergie-Konzentrationszonen und stellte fristgerecht bei der Genehmigungsbehörde die Zurückstellung des Genehmigungsantrags nach § 15 Abs. 3 BauGB. Die Genehmigungsbehörde setzte die Entscheidung über den Antrag für ein Jahr aus. Der Antragsteller suchte vor dem Verwaltungsgericht und anschließend vor dem Oberverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Klageantrags, rügte insbesondere die Unzulässigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Zurückstellung und die Anrechnung von Verarbeitungszeiten auf die Jahresfrist. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: § 15 Abs. 3 BauGB regelt die Möglichkeit der Zurückstellung bei laufender Flächennutzungsplanung; diese Vorschrift ist entsprechend auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar. • Tatbestandsvoraussetzungen: Die Gemeinde hat die Änderung des Flächennutzungsplans zur Schaffung von Windenergiekonzentrationszonen beschlossen und fristgerecht einen Zurückstellungsantrag gestellt; objektive Anhaltspunkte bestehen, dass das Vorhaben die Durchführung der Planung gefährden kann, weil die künftige Nutzung des Grundstücks noch nicht geklärt und der Standort außerhalb eines konkreten Betrachtungsraums liegt. • Besonderheiten der Konzentrationszonenplanung: Die Abwägung und Festlegung von harten und weichen Tabuzonen ist abschnittsweise und offen; bereits errichtete Anlagen außerhalb künftiger Konzentrationsflächen können die negative Ausschlusswirkung und die Wirkung der Planung unterlaufen. • Ermessen bei Fristwahl: Die Behörde hatte bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die Zurückstellung für bis zu zwölf Monate festzulegen; die Fristwahl war verhältnismäßig und angesichts des Umfangs der erforderlichen Planungs- und Beteiligungsschritte für Windenergiekonzentrationszonen nicht zu beanstanden. • Anrechnung von Bearbeitungszeit: Die Beschwerde hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Zeit zwischen Antragseingang und Zustellung der Zurückstellung auf die Jahresfrist hätte angerechnet werden müssen; die Behörde durfte die Nichtanrechnung damit begründen, dass das Gesuch zum Zeitpunkt der Zurückstellung noch nicht bescheidungsfähig war (fehlende Unterlagen nach § 10 BImSchG). • Fortbestehen des Aussetzungsinteresses: Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war nicht hinreichend verlässlich feststellbar, dass der Standort sicher in einer Konzentrationszone liegen werde; das Planverfahren war noch nicht planreif im Sinne von § 33 BauGB (analog). Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für ein Jahr stützte sich auf § 15 Abs. 3 BauGB (entsprechend anwendbar) und war wegen bestehender Gefährdung der Flächennutzungsplanung und angemessener Ermessensausübung verhältnismäßig. Die Anrechnung von Bearbeitungszeiten wurde nicht substantiiert dargetan, sodass die Jahresfrist nicht zu kürzen war. Damit bleibt die Entscheidung über die Genehmigung bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist ausgesetzt und der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit den genannten Ausnahmen.