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Beschluss

16 B 257/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung positiv einzuschätzen, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt wurde. • Für die Beurteilung der Rechtslage ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung geltende Fassung des StVG abzustellen. • Das Tattagprinzip gilt bei der Punkteberechnung: Punkte wirken mit Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern die Ahndung rechtskräftig wird, und die Bonusregelung (§4 Abs.6 StVG a.F.) ist dahingehend auszulegen, dass vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende Zuwiderhandlungen in die Punktereduzierung einbezogen werden können. • Die Neuregelung des §4 Abs.6 Satz3 StVG n.F. (28.11.2014) kann nicht rückwirkend für vor Erlass der Verfügung liegende Entscheidungen herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkteüberschreitung unterliegt dem Tattagprinzip • Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung positiv einzuschätzen, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt wurde. • Für die Beurteilung der Rechtslage ist auf die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung geltende Fassung des StVG abzustellen. • Das Tattagprinzip gilt bei der Punkteberechnung: Punkte wirken mit Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern die Ahndung rechtskräftig wird, und die Bonusregelung (§4 Abs.6 StVG a.F.) ist dahingehend auszulegen, dass vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende Zuwiderhandlungen in die Punktereduzierung einbezogen werden können. • Die Neuregelung des §4 Abs.6 Satz3 StVG n.F. (28.11.2014) kann nicht rückwirkend für vor Erlass der Verfügung liegende Entscheidungen herangezogen werden. Der Antragssteller erhielt eine Ordnungsverfügung vom 10. November 2014, mit der ihm aufgrund von Punkten im Fahreignungsregister die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Grundlage war §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG in der bis 4. Dezember 2014 geltenden Fassung. Der Antragsgegner trat dem Beschwerdeverfahren entgegen; es ging vor allem um die Frage, ob eine vor Zustellung der Verwarnung verwirklichte weitere Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung 21. Mai 2014) den Punktestand so erhöhte, dass acht Punkte erreicht wurden. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt; der Senat prüfte dies beschränkt und hielt die Entziehungsentscheidung für offensichtlich rechtswidrig, weil die Punkteberechnung nach Auffassung des Antragstellers unrichtig erfolgt sein dürfte. Streitentscheidend war, welche Fassung des StVG sowie welches Zeitpunktprinzip (Tattagprinzip) anzuwenden ist. • Anwendbare Rechtslage ist die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung geltende Fassung des §4 StVG; spätere Novellen sind nicht rückwirkend anzuwenden. • Punkte entstehen mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit, sofern die Ahndung rechtskräftig ist (§4 Abs.2 Satz3 StVG); damit ist auf den Tattag abzustellen. • Die Bonusregelung des §4 Abs.6 StVG a.F. ist so auszulegen, dass punktmindernde Maßnahmen auch solche Zuwiderhandlungen erfassen können, die zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; andernfalls würde die Anwendung der Regelung zufallsabhängig und rechtsunsicher. • Vor dem Hintergrund von Rechtssicherheit und dem Gebot berechenbaren Verwaltungshandelns steht eine Auslegung entgegen, die die Reduzierung des Punktestands gerade nicht auf zuvor liegende Zuwiderhandlungen erstreckt. • Hinweise und Interpretationen aus späteren Gesetzesmaterialien oder Fachausschussäußerungen können den Gesetzeswillen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht ändern; eine spätere Neuregelung (§4 Abs.6 Satz3 StVG n.F.) begründet keine Vorwirkung. • Vor diesem Hintergrund erscheint die konkrete Punkteberechnung, die zur Feststellung von acht Punkten und damit zur Entziehung führte, offensichtlich fehlerhaft; unter Anwendung des Tattagprinzips käme es jedenfalls auf einen niedrigeren Punktestand an. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zu Recht abgelehnt worden. Das Gericht hielt die Entziehungsentscheidung für offensichtlich rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Punkteberechnung nach dem anzustellenden Tattagprinzip und der bis zum Erlass der Verfügung geltenden Fassung des StVG voraussichtlich zu einem niedrigeren Punktestand geführt hätte. Eine Anwendung späterer Gesetzesänderungen oder nachträglicher Verwaltungsauslegungen kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.