Beschluss
7 A 1071/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
• Bei einer im Bebauungszusammenhang zulässigen offenen Bauweise und vor dem Hintergrund von Hausgruppen kann eine grenzständige Bebauung und damit auch eine Balkonerweiterung abstandrechtlich zulässig sein.
• Ein Rechtschutzbegehren kann unzulässig sein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das klägerische Grundstück selbst in abstandrechtswidriger Weise bebaut sein dürfte, so dass die Klage als missbräuchliche Rechtsausübung angesehen werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Entscheidung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Bei einer im Bebauungszusammenhang zulässigen offenen Bauweise und vor dem Hintergrund von Hausgruppen kann eine grenzständige Bebauung und damit auch eine Balkonerweiterung abstandrechtlich zulässig sein. • Ein Rechtschutzbegehren kann unzulässig sein, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass das klägerische Grundstück selbst in abstandrechtswidriger Weise bebaut sein dürfte, so dass die Klage als missbräuchliche Rechtsausübung angesehen werden kann. Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung vom 30. August 2012, mit der eine Balkonerweiterung an einem Nachbargebäude genehmigt wurde. Die Klägerin macht geltend, die Genehmigung verstoße gegen abstandsrechtliche Vorschriften und das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere weil die Abstandflächen für das Gebäude insgesamt und nicht nur für die Erweiterung geprüft werden müssten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, die Genehmigung verletze weder planungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften, und es sei die erforderliche Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin gewahrt. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat über diesen Zulassungsantrag entschieden. Die Beigeladene nahm im Zulassungsverfahren keine Sachanträge vor; es bestehen Hinweise, dass auf dem Grundstück der Klägerin rückwärtig abstandrechtswidrige Bauteile vorhanden sein könnten. • Zulassungsantrag: Nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen. Das Vorbringen der Klägerin genügt diesem Maßstab nicht. • Abstandflächenrecht: Die Klägerin rügt die Verletzung des Abstandflächenrechts. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass die nur genehmigte Balkonerweiterung die Gesamtbeurteilung des Gebäudes und damit die Genehmigungsfrage in wesentlicher Weise verändert hätte. • Hausgruppen und offene Bauweise: Bei planungsrechtlich zulässiger offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) kann im Rahmen einer Hausgruppe grenzständige Bebauung zulässig sein (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Die vorliegenden Umstände zeigen keine maßgebliche Änderung der abstandrechtlichen Beurteilung durch den Anbau. • Rechtsausübung: Es kann dahinstehen, ob die Klage ohnehin unzulässig ist, weil Anzeichen bestehen, dass das klägerische Grundstück selbst abstandrechtswidrig bebaut ist; dies kann die Klage als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Sachantrag stellte (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan hat. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder planungsrechtliche noch zu prüfende bauordnungsrechtliche Vorschriften und wahrt die erforderliche Abstandfläche. Zudem spricht das Vorliegen möglicher abstandrechtswidriger Bauteile auf dem Grundstück der Klägerin dafür, die Klage ggf. als unzulässige Rechtsausübung zu betrachten. Der Beschluss ist unanfechtbar.