Beschluss
15 E 94/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
• Eine Eingabe nach §24 Abs.1 GO NRW ist grundsätzlich der angegangenen Stelle vorzulegen; eine Hauptsatzung, die keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters bei rechtsmissbräuchlichen Eingaben vorsieht, verpflichtet den Bürgermeister zur Vorlage an den zuständigen Ausschuss.
• Das Eingaberecht endet dort, wo es nicht um ein sachliches Anliegen, sondern um rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht; dies begründet jedoch keine generelle Befugnis des Bürgermeisters, Eingaben ohne Vorlage auszusondern.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe bei Eingabeklage; keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters • Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Eine Eingabe nach §24 Abs.1 GO NRW ist grundsätzlich der angegangenen Stelle vorzulegen; eine Hauptsatzung, die keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters bei rechtsmissbräuchlichen Eingaben vorsieht, verpflichtet den Bürgermeister zur Vorlage an den zuständigen Ausschuss. • Das Eingaberecht endet dort, wo es nicht um ein sachliches Anliegen, sondern um rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht; dies begründet jedoch keine generelle Befugnis des Bürgermeisters, Eingaben ohne Vorlage auszusondern. Der Kläger richtete eine schriftliche Eingabe an den Bürgermeister einer Gemeinde und verlangte, dass diese dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt wird. Die Gemeinde lehnte die Weiterleitung mit der Begründung ab, die Eingabe sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger focht diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht an; in der Beschwerde beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Bewilligung versagt; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Eingabe vorgelegt werden muss und ob die formellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe und Beiordnung vorliegen. Relevante Regelungen sind §24 Abs.1 GO NRW und Bestimmungen der Hauptsatzung der Beklagten zur Behandlung von Anregungen und Beschwerden. • Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe: Der Kläger legte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar und konnte die Kosten voraussichtlich nicht tragen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Rechtliche Einordnung der Eingabe: Nach §24 Abs.1 GO NRW hat jedermann das Recht, schriftlich Anregungen oder Beschwerden an Rat oder Bezirksvertretung zu richten; der Rat kann die Erledigung einem Ausschuss übertragen; nähere Regelungen trifft die Hauptsatzung. • Auslegung der Hauptsatzung: Die Hauptsatzung der Beklagten (insbesondere §5 Abs.2 und Abs.5) sieht vor, dass beim fristgerechten Eingang Eingaben dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt werden; nur Eingaben, die nicht in den Aufgabenbereich fallen oder die keine Anregung/ Beschwerde enthalten, sind vom Bürgermeister weiterzuleiten bzw. zurückzugeben. • Keine Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters: Zwar ist rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme eine Schranke des Eingaberechts; dies rechtfertigt jedoch nach der Hauptsatzung nicht, dass der Bürgermeister Eingaben generell vorab aussortiert und nicht vorlegt. Die Hauptsatzung räumt dem Bürgermeister keine Kompetenz ein, rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Vorlage auszusondern. • Rechtsmissbrauchsregelung und Ausnahme: Die Hauptsatzung erlaubt, in bestimmten Fällen von einer Beratung abzusehen, etwa bei wiederholten, inhaltlich unveränderten Eingaben gegen bereits entschiedene Anregungen; dies zeigt, dass die Stelle selbst über die Behandlung rechtsmissbräuchlicher Eingaben entscheiden kann, ohne dem Bürgermeister ein Vorprüfungsrecht zu geben. • Beiordnung des Rechtsanwalts: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 Abs.2 ZPO liegen vor. • Kostenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei nach Nr.5502 Kostenverzeichnis GKG; die Kostenentscheidung folgt aus §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht ändert den erstinstanzlichen Beschluss und bewilligt dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts O. aus N. Die Eingabe des Klägers ist nach den für die Beklagte geltenden Satzungsregelungen dem Haupt- und Finanzausschuss vorzulegen; eine generelle Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters für rechtsmissbräuchliche Eingaben besteht nicht. Soweit die Hauptsatzung Ausnahmen für nicht zuständige oder inhaltsfremde Eingaben vorsieht, bleiben diese unberührt; wiederholte, inhaltlich unveränderte Eingaben können jedoch nach der Satzung Anlass sein, von einer Beratung abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.