Beschluss
19 B 266/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ausnahmegenehmigung zur Bestattung in einem privaten Erbbegräbnis ist unbegründet; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht dargetan.
• Für die Annahme eines besonderen Falles nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW genügt nicht die Behauptung fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen; private Erbbegräbnisse sind nicht auf genealogische Angehörige begrenzt zu verstehen.
• Hygiene- oder wasserrechtliche Abwehrrechte sind nicht ohne Weiteres verletzt, wenn Auflagen in der Genehmigung bestehen und in der Vergangenheit bereits Bestattungen ohne erkennbare Unzuträglichkeiten stattgefunden haben.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Ausnahmegenehmigung zur Bestattung in privatem Erbbegräbnis • Die Beschwerde gegen die Ausnahmegenehmigung zur Bestattung in einem privaten Erbbegräbnis ist unbegründet; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht dargetan. • Für die Annahme eines besonderen Falles nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW genügt nicht die Behauptung fehlender verwandtschaftlicher Beziehungen; private Erbbegräbnisse sind nicht auf genealogische Angehörige begrenzt zu verstehen. • Hygiene- oder wasserrechtliche Abwehrrechte sind nicht ohne Weiteres verletzt, wenn Auflagen in der Genehmigung bestehen und in der Vergangenheit bereits Bestattungen ohne erkennbare Unzuträglichkeiten stattgefunden haben. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsteller wandte sich gegen eine am 18. Februar 2015 erteilte Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners an die Beigeladene zur Bestattung seiner verstorbenen Stiefmutter außerhalb eines öffentlichen Friedhofs in einem privaten Erbbegräbnis. Er rügte insbesondere, dass das Erbbegräbnis als privater Nutzungsplatz nur für genealogische Familienangehörige des Gründers bestimmt sei und die Beziehung der Verstorbenen zur Familie fehle. Weiter machte er hygienerechtliche und wasserhaushaltsrechtliche Bedenken geltend und bezweifelte die formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung. Das Erbbegräbnis war bereits in der Vergangenheit, zuletzt 1994, für Beisetzungen genutzt worden. Der Antragsteller begehrte die Aufhebung oder Änderung der Genehmigung und die Abwehr möglicher Gefahren durch die Bestattung. • Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung ist nicht aufgezeigt. • Zur Antragsbefugnis: Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller antragsbefugt ist; jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW nur Schutz für genealogische Angehörige gewährt. Es fehlt an einem Rechtsgrundsatz, der angeheiratete Familienmitglieder generell von der Bestattung in einem privaten Erbbegräbnis ausschlösse. • Zu materiellen Abwehrrechten: Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sind wasserhaushalts- oder hygienerechtliche Abwehrrechte nicht als verletzt anzusehen. Die auf Friedhofsanlagen bezogenen Hygiene-Richtlinien sind nicht ohne Weiteres auf einzelne private Erbbegräbnisse übertragbar, und konkrete Anhaltspunkte, dass die in der Genehmigung vorgesehenen Auflagen unzureichend wären, sind nicht substantiiert vorgetragen. • Praktische Erwägung: Dass im Erbbegräbnis bereits frühere Bestattungen ohne erkennbare hygienische Unzuträglichkeiten stattgefunden haben, stärkt die Annahme der Zulässigkeit der vorliegenden Einzelgenehmigung. • Formelles: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertermittlung auf Grundlage der einschlägigen GKG-Vorschriften. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Ausnahmegenehmigung für die Bestattung der verstorbenen Stiefmutter in dem privaten Erbbegräbnis wurde nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Hygienerechtliche oder wasserrechtliche Abwehrrechte wurden nicht hinreichend substantiiert dargelegt, und die bestehenden Auflagen sowie die frühere Nutzung des Erbbegräbnisses sprechen gegen erhebliche Bedenken. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell korrekt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen; der Streitwert beträgt 2.500 Euro.