Beschluss
12 E 992/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei getrennten Zustimmungen zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung trotz einheitlichem Lebenssachverhalt sind selbständige Streitgegenstände gegeben.
• Jeder dieser Streitgegenstände ist mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bewerten; die Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.
• Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt damit das Doppelte des Auffangstreitwertes, hier 10.000 EUR.
• Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei getrennten Zustimmungen zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung • Bei getrennten Zustimmungen zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung trotz einheitlichem Lebenssachverhalt sind selbständige Streitgegenstände gegeben. • Jeder dieser Streitgegenstände ist mit dem Auffangwert von 5.000 EUR zu bewerten; die Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. • Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt damit das Doppelte des Auffangstreitwertes, hier 10.000 EUR. • Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Kläger focht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zustimmungen einer Behörde zu zwei Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses an: eine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (wirksam geworden durch die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) und eine gesonderte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Beide Zustimmungen wurden im gerichtlichen Verfahren angegriffen. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der jeweiligen Zustimmungshandlungen der Behörde und damit verbunden die Frage nach dem maßgeblichen Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren. Das Gericht hatte im angefochtenen Beschluss einen Gegenstandswert festgesetzt, gegen den Beschwerde eingelegt wurde. Es ging insbesondere um die Frage, ob die beiden Zustimmungen als einheitlicher oder als zwei selbständige Streitgegenstände zu bewerten sind und wie die Werte zu addieren sind. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gegenstandswerts sind §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG. • Wird sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung zugestimmt und sind diese Zustimmungen jeweils gesondert angefochten, begründen die einzelnen Zustimmungen selbständige und unterschiedliche Regelungen; daraus folgen selbständige Streitgegenstände, auch wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegen mag. • Für jeden dieser selbständigen Streitgegenstände ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen. • Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Einzelwerte in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen; hier führt das zur Festsetzung des Gegenstandswerts für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes, also 10.000 EUR. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG; außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, dass der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt wird (doppelter Auffangstreitwert von jeweils 5.000 EUR für die beiden selbständigen Streitgegenstände). Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Begründend führt das Gericht aus, dass getrennte Zustimmungen zu außerordentlicher und ordentlicher Kündigung jeweils selbständige Streitgegenstände bilden und daher gesondert mit dem Auffangwert zu bewerten sind; die Einzelwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen, weshalb sich der Gesamtgegenstandswert erhöht. Der Beschluss ist unanfechtbar.