Beschluss
6 A 1832/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und begründet ist.
• Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätzen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen.
• Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW erstreckt sich auch auf die Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte, wenn die Ansprüche auf Pflichtverletzungen vor der Versetzung in den Ruhestand beruhen und der Betroffene die Mitbestimmung beantragt.
• Die Prüfung des Wortlauts, der Systematik und des Schutzzwecks des LPVG NRW führt dazu, Ausschlusskategorien für Ruhestandsbeamte nicht allgemein anzunehmen; der Schutzzweck kann eine Einbeziehung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe substantiiert dargelegt und begründet ist. • Ein Zulassungsantrag wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätzen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW erstreckt sich auch auf die Mitwirkung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte, wenn die Ansprüche auf Pflichtverletzungen vor der Versetzung in den Ruhestand beruhen und der Betroffene die Mitbestimmung beantragt. • Die Prüfung des Wortlauts, der Systematik und des Schutzzwecks des LPVG NRW führt dazu, Ausschlusskategorien für Ruhestandsbeamte nicht allgemein anzunehmen; der Schutzzweck kann eine Einbeziehung rechtfertigen. Der Kläger, 2008 in den Ruhestand versetzter Beamter, wurde vom Land mit einem Leistungsbescheid vom 8. März 2012 zur Zahlung von Ersatzansprüchen herangezogen. Der Kläger beantragte Anfang Februar 2012 ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats. Das Verwaltungsgericht erklärte den Leistungsbescheid formell rechtswidrig, weil der Personalrat nicht beteiligt worden sei und führte aus, dass § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW auch Ruhestandsbeamte als Beschäftigte im Mitbestimmungsrecht erfassen kann, sofern die Ersatzansprüche auf Pflichtverletzungen vor der Versetzung beruhen. Das beklagte Land beantragte Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, Ruhestandsbeamte seien vom Begriff der Beschäftigten auszuschließen; das OVG prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt und vorliegt. • Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Der Zulassungsantrag genügt nicht, weil er sich nicht hinreichend konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und keine schlüssigen Gegenargumente gegen Wortlaut-, Systematik- und teleologische Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW liefert. • Wortlaut und Systematik: § 5 LPVG NRW bezeichnet Beamte als Beschäftigte und unterscheidet nicht klar zwischen aktiven und ausgeschiedenen Beschäftigten; einschlägige beamtenrechtliche Vorschriften zeigen, dass Rechtsbeziehungen zu Ruhestandsbeamten fortbestehen; eine eindeutige gesetzliche Grundlage für einen generellen Ausschluss Ruhestandsbeamter fehlt. • Schutzzweck und Rechtsprechung: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte betont den Schutzzweck der Mitbestimmung; dieser rechtfertigt die Einbeziehung ehemaliger Dienststellenangehöriger, wenn Bindungen fortbestehen und die Mitwirkung des Personalrats erforderlich ist. • Folgen: Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte geboten sein kann, wenn die Ansprüche auf Vorfalligkeiten vor der Zurruhesetzung beruhen und der Betroffene die Mitbestimmung beantragt. • Keine besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Sache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die die Zulassung rechtfertigten. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach allgemeinen Auslegungsregeln und bestehender Rechtsprechung beantworten lässt. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt; das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Begründend stellt das Gericht fest, dass die Berufungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind, insbesondere fehlen konkrete, schlüssige Angriffe auf die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgelegt, dass § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 LPVG NRW die Mitbestimmung des Personalrats auch bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamte zulassen kann, wenn die Ansprüche auf Pflichtverletzungen vor der Versetzung beruhen und die Mitbestimmung beantragt wurde. Die Beteiligung des Personalrats konnte nicht als unbeachtlich angesehen werden; daher ist der angefochtene Leistungsbescheid formell rechtswidrig geblieben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf bis zu 140.000,00 Euro festgesetzt.