Beschluss
7 B 1200/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
• Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann die Bewerbung kurzfristiger Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen zuungunsten der Antragsteller gewichtet werden.
• Kosten trägt die unterlegene Partei; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 1.500 Euro.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeabweisung im vorläufigen Rechtsschutz bei Bewerbung kurzfristiger Aufenthaltsmöglichkeiten • Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz kann die Bewerbung kurzfristiger Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen zuungunsten der Antragsteller gewichtet werden. • Kosten trägt die unterlegene Partei; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 1.500 Euro. Die Antragsteller wendeten sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung, die die Nutzung eines Gebäudeteils betraf. Es besteht Prüfung, ob Teile des Gebäudes zu Wohnzwecken durch die Antragstellerin und ihren Sohn genutzt werden. Parallel lief ein sehr ähnliches Verfahren (7 B 1201/14) der Eltern mit denselben Prozessbevollmächtigten. Streitgegenstand war insbesondere die (teilweise) Nutzung des Objekts und die Bewerbung von kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen. Die vorgelegten Beweismittel umfassten Fotos und Meldedaten. Das Gericht nahm eine folgenorientierte Interessenabwägung vor und zog die Übereinstimmung der Sachverhalte mit dem Parallelverfahren heran. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zugunsten der Antragsteller bewertet werden können. • Das Gericht berücksichtigt Indizien für eine partielle Wohnnutzung des Gebäudes durch die Antragstellerin und ihren Sohn (Fotos, Meldedaten), was die Sachlage belastet. • Bei der gebotenen folgenorientierten Interessenabwägung ist maßgeblich, dass das Objekt kurzfristige Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen bewirbt; dies spricht im Abwägungsergebnis gegen die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes. • Das parallele Verfahren 7 B 1201/14 weist kongruente Sachverhalte auf; die dort begründeten Erwägungen werden auch hier entsprechend angewandt. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Gericht sah keine ausreichenden Erfolgsaussichten für den Gewährungserfolg im vorläufigen Rechtsschutz, insbesondere wegen der Indizien für Wohnnutzung und der Bewerbung von kurzfristigen Aufenthaltsmöglichkeiten für bis zu 14 Personen. Die Interessenabwägung ergab unter Berücksichtigung des parallelen, inhaltlich übereinstimmenden Verfahrens zuungunsten der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.500 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.