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Beschluss

6 A 1499/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO erfordert die fristgerechte und substantiiert dargelegte Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzen die konkrete Benennung und schlüssige Bestreitung entscheidungstragender Tatsachen oder Rechtsauslegungen voraus; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ein bloßer Antrag des Beamten gegenüber dem Dienstherrn hemmt die Verjährung nicht nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB; verjährungshemmend ist lediglich der im Beamtenrecht vorgeschaltete Widerspruch. • Die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstherrn ist regelmäßig zulässig und kann nur bei besonderen, qualifizierten Umständen als treuwidrig ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Verjährung von beamtenrechtlichen Ausgleichsansprüchen hemmt sich nicht durch bloßen Antrag • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO erfordert die fristgerechte und substantiiert dargelegte Darlegung eines Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils setzen die konkrete Benennung und schlüssige Bestreitung entscheidungstragender Tatsachen oder Rechtsauslegungen voraus; bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht. • Ein bloßer Antrag des Beamten gegenüber dem Dienstherrn hemmt die Verjährung nicht nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB; verjährungshemmend ist lediglich der im Beamtenrecht vorgeschaltete Widerspruch. • Die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstherrn ist regelmäßig zulässig und kann nur bei besonderen, qualifizierten Umständen als treuwidrig ausgeschlossen sein. Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A8, begehrte einen finanziellen Ausgleich für von Januar 2003 bis Mai 2005 geleistete Mehrarbeit. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen mit der Begründung, etwaige beamtenrechtliche oder staatshaftungsrechtliche Ansprüche seien spätestens Ende 2008 verjährt; maßgeblich sei die ab 1.1.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist. Der Kläger hatte erst am 6.7.2010 Widerspruch eingelegt. Er rügte, bereits 2001 einen Antrag gestellt zu haben, der nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB die Verjährung gehemmt habe, und behauptete ferner Treuwidrigkeit der Beklagten wegen eines Schreibens aus dem Jahr 2005. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde gestellt, um diese Fragen in der Berufungsinstanz klären zu lassen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO fristgerecht dargelegt und substantiiert vorgetragen wird; das Zulassungsvorbringen des Klägers genügte diesen Anforderungen nicht. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Kläger hat die tragenden tatsächlichen Feststellungen und Rechtssätze des Verwaltungsgerichts nicht konkret und mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen; pauschale Behauptungen und Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens reichen nicht aus. • Verjährung und Hemmung (§195, §199, §204 BGB; Art.229 §6 EGBGB): Die streitigen Ausgleichsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Hemmend wirkt nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB nur die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn dieser Antrag auf eine Vorentscheidung gerichtet ist, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt, und insbesondere der vorgeschaltete Widerspruch im Beamtenrecht; ein bloßer Antrag des Beamten ohne den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung hemmt nicht. • Treuwidrigkeitseinwand: Die Behauptung, die Beklagte sei treuwidrig und habe den Kläger zur Unterlassung verjährungshemmender Schritte veranlasst, setzt ein qualifiziertes Fehlverhalten voraus. Ein solches wurde nicht substantiiert vorgetragen; das Schreiben von 29.12.2005 zeigt keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung, sondern bindet ein solches Signal an künftige Gesetzesänderungen. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die Frage, ob ein Antrag die Verjährung hemmt, ist auf Grundlage von Gesetzeswortlaut und vorhandener Rechtsprechung bereits geklärt; das Vorbringen des Klägers stellt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar. • Kosten und Streitwert: Nach §154 Abs.2 VwGO trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für das Verfahren bis 8.000 Euro festgesetzt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil kein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO substantiiert dargelegt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass etwaige Ausgleichsansprüche der dreijährigen Verjährung unterliegen und dass die Verjährung durch einen bloßen Antrag des Klägers nicht gehemmt wurde. Ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine treuwidrige Rechtsausübung der Beklagten, da das angeführte Schreiben keinen Verzicht auf die Verjährung enthält. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.