OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 2080/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorliegen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit i.S.v. § 18b Abs.5 BAföG ist bei zeitlicher Differenz von weniger als vier Monaten zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs.4 i.V.m. Abs.3 Satz1 BAföG zu gewähren. • Studien- und Prüfungsordnungen staatlicher Hochschulen sind als Satzungen Rechtsvorschriften i.S.d. § 18b Abs.5 BAföG und können damit eine Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit verbindlich festlegen. • Für die Bestimmung der Prüfungszeit im Sinne des § 18b Abs.5 Satz4 BAföG kommt es auf die regelmäßig erforderliche Zeit an; fehlt eine Rechtsvorschrift, gilt die gesetzliche Vermutung von drei Monaten, die durch Nachweis des regelmäßig längeren oder kürzeren Zeitbedarfs widerlegt werden kann.
Entscheidungsgründe
Teilerlass nach BAföG bei satzungsmäßig geregelter Mindestausbildungszeit • Bei Vorliegen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit i.S.v. § 18b Abs.5 BAföG ist bei zeitlicher Differenz von weniger als vier Monaten zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer ein studiendauerabhängiger Teilerlass nach § 18b Abs.4 i.V.m. Abs.3 Satz1 BAföG zu gewähren. • Studien- und Prüfungsordnungen staatlicher Hochschulen sind als Satzungen Rechtsvorschriften i.S.d. § 18b Abs.5 BAföG und können damit eine Mindestausbildungs- oder Mindeststudienzeit verbindlich festlegen. • Für die Bestimmung der Prüfungszeit im Sinne des § 18b Abs.5 Satz4 BAföG kommt es auf die regelmäßig erforderliche Zeit an; fehlt eine Rechtsvorschrift, gilt die gesetzliche Vermutung von drei Monaten, die durch Nachweis des regelmäßig längeren oder kürzeren Zeitbedarfs widerlegt werden kann. Die Klägerin erhielt während ihres Magisterstudiums BAföG-Leistungen. Sie reichte die Magisterarbeit am 13.2.2007 ein und bestand die Prüfung am 12.4.2007; die Förderungshöchstdauer war bestandskräftig bis Ende März 2007 festgestellt. Das Bundesverwaltungsamt setzte mit Bescheid vom 6.10.2011 die Darlehenshöhe fest und lehnte Anträge der Klägerin auf leistungs- und studiendauerabhängigen Teilerlass ab, weil sie die Ausbildung nicht zwei bzw. vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer beendet habe und die Prüfungsordnung nach Ansicht der Behörde keine durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestausbildungszeit enthalte. Die Klägerin berief sich darauf, dass nach der Magisterprüfungsordnung bestimmte Prüfungsteile frühestens nach dem 7. bzw. 8. Semester möglich seien und die universitäre Organisation einen frühzeitigen Abschluss faktisch unmöglich mache. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Behörde legte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen: § 18b Abs.3–5 BAföG; Prinzipien der Auslegung nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss 21.6.2011). • Rechtsvorschriftenbegriff: Studien- und Prüfungsordnungen staatlicher Hochschulen sind Satzungen und damit Rechtsvorschriften im Sinne des § 18b Abs.5 BAföG. • Mindeststudienzeit: Aus §§ 3 und 6 der Magisterprüfungsordnung folgt verbindlich, dass der erste Prüfungsteil frühestens nach dem 7. Fachsemester und der zweite Teil (Magisterarbeit) frühestens nach dem 8. Fachsemester abzulegen ist; damit ist eine Mindeststudienzeit für die reinen Ausbildungsleistungen von sieben Semestern anzunehmen. • Prüfungszeitermittlung: Prüfungszeit im Sinne des § 18b Abs.5 Satz4 BAföG bemisst sich nach der regelmäßig erforderlichen Zeit; wenn eine Rechtsvorschrift fehlt, gilt die gesetzliche Vermutung von drei Monaten, die durch sachgerechten Nachweis zu widerlegen ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Hochschule bescheinigte regelmäßig erforderliche Prüfungszeit von zwei Semestern; damit ergibt sich eine Mindestausbildungszeit (7 Semester + 2 Semester Prüfungszeit) bis Ende März 2007. • Folgerung für Teilerlass: Liegt das Ende der Mindestausbildungszeit weniger als vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. fallen sie zusammen, steht der Klägerin der große Teilerlass nach § 18b Abs.4 i.V.m. Abs.3 Satz1 BAföG zu. • Begründung der Zurückweisung der Berufung: Die Behauptungen der Beklagten, die Regelungen ließen Ausnahmen und eine frühere Beendigung zu, änderten nichts an der verbindlichen Auslegung der Prüfungsordnung und am Maßstab des regelmäßig Erforderlichen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.4 i.V.m. Abs.3 Satz1 BAföG, weil für ihren Studiengang eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestausbildungszeit bestand (Mindeststudienzeit 7 Semester zuzüglich regelmäßig erforderlicher Prüfungszeit von 2 Semestern) und diese Mindestausbildungszeit bis Ende März 2007 reichte, sodass zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate lagen. Das Bundsverwaltungsamt hatte den Teilerlass zu Unrecht abgelehnt; die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt worden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.