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Beschluss

13 E 1201/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nur für Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. • Vereinbarungen über bloße weitere Verfahrensweise oder die Zurückstellung eines Antrags begründen keine Terminsgebühr. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr bei Abstimmung über weitere Verfahrensweise • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht nur für Mitwirkung an Besprechungen, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. • Vereinbarungen über bloße weitere Verfahrensweise oder die Zurückstellung eines Antrags begründen keine Terminsgebühr. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Der Kläger beanstandete die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten nach einem Telefonat zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und der Bezirksregierung. Im Telefonat teilte die Bezirksregierung mit, prüfen zu wollen, ob sie den Kläger klaglos stellen könne; der Prozessbevollmächtigte stellte sein Akteneinsichtsgesuch zunächst zurück. Der Kläger hielt hierfür eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für begründet und erhob Erinnerung, die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war, ob aus dem Telefonat eine Terminsgebühr wegen Mitwirkung an einer Verfahrensvermeidung oder -erledigung entstanden ist. • Anwendbare Normen: Nr. 3104 VV RVG (Terminsgebühr), Vorbemerkungen zu Teil 3 Abs. 3 Ziffer 2 VV RVG; § 154 Abs. 2 VwGO; § 152 Abs. 1 VwGO. • Auslegung der VV RVG: Nach den Vorbemerkungen entsteht eine Terminsgebühr nur für Mitwirkung an Besprechungen, die konkret auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; sonstige Gespräche lösen keine Terminsgebühr aus. • Sachverhaltswürdigung: Das Telefonat diente nach den Angaben der Bezirksregierung der Prüfung, ob der Kläger klaglos gestellt werden könne; der Prozessbevollmächtigte stellte daraufhin sein Akteneinsichtsgesuch zurück. Dies war eine Absprache über die weitere Verfahrensweise und keine verbindliche Vereinbarung über die Erledigung des Verfahrens oder über Kostentragung. • Beweis- und Argumentlast: Der Kläger trug nicht vor, dass im Telefonat weiterreichende Absprachen über Art der prozessualen Beendigung oder Kosten getroffen wurden; daher fehlt die Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr. • Rechtsfolge: Mangels Entstehens einer Terminsgebühr sind die Kostenfestsetzung und die Zurückweisung der Erinnerung rechtmäßig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entstanden ist, weil das Telefonat lediglich die weitere Verfahrensweise betraf und keine konkrete Absprache zur Erledigung des Verfahrens oder zu Kostentragung nachgewiesen wurde. Die aus dem Urkundsbeamtenbeschluss folgende Kostenfestsetzung bleibt bestehen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung der Vorbemerkungen zu Teil 3 Abs. 3 Ziffer 2 VV RVG sowie auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.