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Beschluss

12 B 1280/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse nach § 123 VwGO können nur gemäß den anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden. • Ein behaupteter Gehörsverstoß rechtfertigt die Abänderung eines Eilbeschlusses nicht, wenn der Vortrag nicht schlüssig darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Die Darlegung einer möglichen Minderjährigkeit durch Gutachten oder Stellungnahmen muss so gewichtet werden, dass begründete Zweifel an der Volljährigkeit überwiegen; pauschale oder einseitige Aussagen genügen nicht. • Weigert sich der Antragssteller ohne nachvollziehbaren Grund einer medizinischen Altersfeststellung, trägt er die materielle Beweislast für sein behauptetes Minderjährigenalter.
Entscheidungsgründe
Abänderung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs.7 VwGO nur bei substantiierten, neuen Umständen • Beschlüsse nach § 123 VwGO können nur gemäß den anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden. • Ein behaupteter Gehörsverstoß rechtfertigt die Abänderung eines Eilbeschlusses nicht, wenn der Vortrag nicht schlüssig darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat. • Die Darlegung einer möglichen Minderjährigkeit durch Gutachten oder Stellungnahmen muss so gewichtet werden, dass begründete Zweifel an der Volljährigkeit überwiegen; pauschale oder einseitige Aussagen genügen nicht. • Weigert sich der Antragssteller ohne nachvollziehbaren Grund einer medizinischen Altersfeststellung, trägt er die materielle Beweislast für sein behauptetes Minderjährigenalter. Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014, mit dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war. Er rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und legte eine ärztliche Stellungnahme vor, die seine seelische Reife als mittlere Adoleszenz bezeichnete. Die Antragsgegnerin stützte sich auf Vermerke und Einschätzungen ihres Jugendamtes, wonach das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers auf Volljährigkeit hindeute. Der Antragsteller hatte sich zuvor gegen eine medizinische Altersbegutachtung verweigert. Streitgegenstand war die Frage, ob der Eilbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern sei, weil neue oder zuvor nicht geltend gemachte Umstände vorlägen, die eine Minderjährigkeit glaubhaft machten. • Beschlüsse nach § 123 VwGO erlangen grundsätzlich Wirkung und können nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden; das Beschwerdegericht prüft beschränkt, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verkannt wurden. • Ein Verfahrensfehler (Gehörsverletzung) rechtfertigt die Abänderung nur bei schlüssiger Darlegung, dass entscheidungserhebliche Vorträge nicht zur Kenntnis genommen wurden; bloße Behauptungen sind nicht ausreichend. • Die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme zur seelischen Reife belegt nicht hinreichend körperliche Reife und ist kein neues, überragendes Beweismittel, das die Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit begründet. • Die gleichlautende Einschätzung mehrerer Jugendamtsmitarbeiter zur körperlichen Erscheinung des Antragstellers ist als gewichtiger Tatsachenhinweis zu werten, auch wenn sie allein keine verlässliche Altersdiagnostik darstellt. • Die vorgelegte Urkunde ist wegen der bekannten Verbreitung unechter Dokumente in der Herkunftsregion nicht ohne weiteres verlässlich; das Gericht durfte daher weitergehende Altersfeststellungen verlangen. • Da sich der Antragsteller einer medizinischen Altersfeststellung verweigert hat und die materiellen Beweislast für das behauptete Alter bei ihm liegt, sind alternative, weniger belastende, aber gleich geeignete Untersuchungsmittel nicht dargetan. • Eine reine Möglichkeit, dass Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen ist, rechtfertigt nicht die vorläufige Inobhutnahme oder die Abänderung des Eilbeschlusses, insbesondere wenn der Antragsteller notwendige Mitwirkung verweigert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Eilbeschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht vorliegen. Weder ist ein schlüssig dargelegter Gehörsverstoß erkennbar, noch rechtfertigen die vorgelegten Stellungnahmen und die Urkunde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit. Die Weigerung des Antragstellers, sich einer medizinischen Altersfeststellung zu unterziehen, führt dazu, dass er die materielle Beweislast für sein behauptetes Minderjährigenalter nicht erfüllt hat; deshalb bleiben die vorherigen Entscheidungen bestehen.