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Beschluss

7 A 1834/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht substantiiert und neu sind. • Eine zuvor erteilte Baugenehmigung kann nicht ohne Weiteres die streitgegenständliche Genehmigung ersetzen; für die Zulassung der Berufung sind die konkreten Unterschiede der Genehmigungen maßgeblich. • Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller als Gesamtschuldner; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind möglich.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt bei nicht tragfähigen Zulassungsgründen (Baugenehmigung) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die vorgebrachten Zulassungsgründe nicht substantiiert und neu sind. • Eine zuvor erteilte Baugenehmigung kann nicht ohne Weiteres die streitgegenständliche Genehmigung ersetzen; für die Zulassung der Berufung sind die konkreten Unterschiede der Genehmigungen maßgeblich. • Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller als Gesamtschuldner; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten sind möglich. Die Antragsteller beantragten vor dem Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Baugenehmigung. Streitgegenstand ist die Genehmigung eines Umbaus und einer Erweiterung eines Supermarkts; eine bereits erteilte Baugenehmigung vom 11. Januar 2013 betrifft eine Verkaufsfläche von 987,60 qm. Die Beteiligten sind sich einig, dass die frühere Genehmigung die hier streitige Genehmigung nicht ersetzt. Die Antragsteller machten im Zulassungsverfahren im Wesentlichen die gleichen Zulassungsgründe geltend wie in einem parallel entschiedenen Verfahren (7 A 1835/13). Das Gericht prüfte, ob die vorgebrachten Gründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die vorgetragenen Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert bzw. nicht vom bereits in einem verwandten Verfahren vorgebrachten Vorbringen unterschieden sind. • Das Vorbringen entspricht im Wesentlichen demjenigen im Verfahren 7 A 1835/13; da dieses Vorbringen dort nicht zur Zulassung geführt hat, rechtfertigt es hier ebenfalls keine Zulassung. • Die früher erteilte Baugenehmigung vom 11. Januar 2013 (987,60 qm Verkaufsfläche) ersetzt nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die hier streitige Genehmigung nicht, was die Sach- und Rechtslage klarstellt, aber nicht ausreichend neue Zulassungsgründe liefert. • Kostenregelung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes: Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2, § 159 S. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Antragsteller haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Insgesamt fehlt es an tragfähigen, neu differenzierten Zulassungsgründen gegenüber dem parallel entschiedenen Verfahren, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist.