Beschluss
1 B 1027/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Regelung, der eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, erfordert erhöhte Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; es müssen unzumutbare, nicht wieder ausgleichbare Nachteile dargetan werden.
• Gegen rein innerdienstliche Weisungen von Dienstvorgesetzten besteht grundsätzlich kein individueller verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz; Beamte sind nach §62 BBG zur Ausführung dienstlicher Anordnungen verpflichtet.
• Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet für sich allein nicht notwendigerweise einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz, vor allem wenn der Beamte krankheitsbedingt derzeit keiner Dienstleistungspflicht unterliegt.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen rein innerdienstliche Weisung und erforderlicher Anordnungsgrund • Ein Antrag auf einstweilige Regelung, der eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, erfordert erhöhte Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes; es müssen unzumutbare, nicht wieder ausgleichbare Nachteile dargetan werden. • Gegen rein innerdienstliche Weisungen von Dienstvorgesetzten besteht grundsätzlich kein individueller verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz; Beamte sind nach §62 BBG zur Ausführung dienstlicher Anordnungen verpflichtet. • Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens begründet für sich allein nicht notwendigerweise einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz, vor allem wenn der Beamte krankheitsbedingt derzeit keiner Dienstleistungspflicht unterliegt. Der als Beamter zugewiesene Antragsteller verlangte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin: Er wollte gerichtlich untersagen lassen, dass ihm ein Arbeitsauftrag vom 24.10.2013 (Erstellung eines Fortbildungskonzepts) aufgegeben oder dessen Erledigung verlangt wird. Die Antragsgegnerin hatte wegen angeblicher Nichterfüllung ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Antragsteller rügte, er sei fachlich nicht befähigt (u.a. fehlende PowerPoint- und Linientechnikkenntnisse) und aufgrund wiederholter Anordnungen täglicher Verschlechterung seiner Situation ausgesetzt. Die erstinstanzliche Kammer lehnte den Eilantrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Antragsteller führte Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind die frühere Zuweisung des Antragstellers zur Linientechnik, absolvierte Schulungen, übermittelte Selbstlernmaterialien sowie eine andauernde krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Antragstellers. • Anordnungsgrund: Für eine Regelungsanordnung, die die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, müssen nach §123 Abs.1 i.V.m. §123 Abs.3 VwGO und ZPO §§920,294 besondere, nicht wieder ausgleichbare Nachteile glaubhaft gemacht werden; dies ist hier nicht erfolgt. • Disziplinarverfahren: Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechtfertigt allein keinen Anordnungsgrund; es fehlt darzulegen, dass durch Zuwarten irreparable Nachteile drohen, zumal der Antragsteller derzeit krankheitsbedingt voraussichtlich keiner Dienstpflicht unterliegt. • Rechtsschutzfähigkeit der Weisung: Die streitgegenständliche Anordnung ist eine rein innerdienstliche Weisung, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung innerhalb des zugewiesenen Bereichs betrifft; gegen solche Weisungen besteht nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein individueller verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz (§§2 Abs.3 PostPersRG, 61,62 BBG sind maßgeblich). • Prüfmaßstab: Soweit eine Weisung persönliche Rechtspositionen berührt (gemischte Weisung), wäre verwaltungsgerichtlicher Schutz denkbar; der Antragsteller hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine solche Berührung plausibel machen. • Sachliche Befähigung: Die Behauptung mangelnder Eignung greift nicht durch, da der Antragsteller längere Tätigkeiten in der Linientechnik und mehrere Schulungen absolviert hat; PowerPoint-Schulungsunterlagen wurden ihm überlassen und er ist zu Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet. • Beschwerdeprüfung: Nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO durfte der Senat prüfen, ob das erstinstanzliche Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist; auch hierin bestätigte sich das Fehlen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht hielt die erstinstanzliche Abweisung des Eilantrags für zutreffend. Entscheidungsgründe sind das Fehlen der für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Glaubhaftmachung schwerer, irreparabler Nachteile sowie die fehlende Rechtsschutzfähigkeit der streitigen rein innerdienstlichen Weisung. Soweit der Antragsteller auf das laufende Disziplinarverfahren abstellt, begründet dies keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, zumal der Antragsteller derzeit krankheitsbedingt voraussichtlich keiner Dienstleistungspflicht unterliegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.