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Beschluss

19 A 877/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufungszulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Die frühere gesetzliche Regelung, dass zur Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung des minderjährigen Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, begründete keine verfassungsrechtlich relevante Diskriminierung. • Auch die nach dem 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften sehen in bestimmten Fällen weiterhin Zustimmungserfordernisse bei Vaterschaftsanerkennung vor; insoweit bestehen keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlenden Zulassungsgründen zur Anfechtung von Vaterschaftsregelungen • Die Berufungszulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Die frühere gesetzliche Regelung, dass zur Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung des minderjährigen Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, begründete keine verfassungsrechtlich relevante Diskriminierung. • Auch die nach dem 1. Juli 1998 geltenden Vorschriften sehen in bestimmten Fällen weiterhin Zustimmungserfordernisse bei Vaterschaftsanerkennung vor; insoweit bestehen keine erkennbaren verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerinnen beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit früherer Vorschriften über die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung enthielt. Streitgegenstand war die Frage, ob die bis 30.06.1998 geltenden Regelungen, wonach die Zustimmung des nichtehelichen Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters zur Anerkennung der Vaterschaft erforderlich war, eine verfassungswidrige Diskriminierung darstellten. Die Klägerinnen rügten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und machten weitergehende Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO geltend. Sie behaupteten, die Regelung habe nichteheliche Mütter und Kinder benachteiligt. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und die Vereinbarkeit der Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Die Berufungszulassung setzt hinreichende Erfolgsaussichten oder einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus; dies fehlte hier. • Richtigkeitsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass das damalige Zustimmungserfordernis keine verfassungswidrige Diskriminierung begründet, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die bis zum 30.6.1998 geltenden Regelungen der §§ 1600c Abs.1, 1600d Abs.2 Satz1, 1706 Abs.1 Nr.1 BGB sahen die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters vor; dies diente dem Schutz des minderjährigen Kindes und war verfassungsgemäß. • Fortgeltung bzw. Reform der Regelung: Der Gesetzgeber hat die Zustimmungserfordernisse nicht ersatzlos gestrichen. Das seit 1.7.1998 geltende Recht enthält weiterhin in bestimmten Fällen Zustimmungserfordernisse (z. B. §§ 1595 Abs.2, 1596 Abs.2, 1773 Abs.1, 1791c Abs.1, 1909 Abs.1 BGB). Dem sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht bekannt. • Sonstige Zulassungsgründe (§ 124 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 VwGO): Die Klägerinnen machten nur inhaltlich die gleiche Richtigkeitsrüge geltend, sodass besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargetan wurden. • Kosten und Streitwert: Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt gemäß §§ 40, 47 Abs.1,3, 52 Abs.1 GKG und die Kostenentscheidung aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt, weil die erforderlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit des früheren Zustimmungserfordernisses bestehen nicht; die früheren Vorschriften dienten dem Schutz des minderjährigen nichtehelichen Kindes und waren verfassungsgemäß. Auch das seit 1.7.1998 geltende Recht sieht weiterhin in bestimmten Fällen Zustimmungserfordernisse bei der Vaterschaftsanerkennung vor, ohne dass erkennbare verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Die Klägerinnen haben daher keinen Erfolg; sie tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.