Beschluss
6 B 894/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiliger Anordnung muss ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO glaubhaft gemacht werden; dies war hier nicht erfolgt.
• Überbeurteilungen nach dienstlichen Beurteilungsgrundsätzen sind zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet und nicht schematisch erfolgen.
• Vorberichtspflichten und Begründungsanforderungen für Prädikatsvorschläge sind mit dem Gebot der Beurteilungswahrheit vereinbar und rechtfertigen für sich keinen Abschreckungseffekt gegen Prädikatsnoten.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen überarbeitete dienstliche Gesamtbeurteilung • Zur Gewährung einstweiliger Anordnung muss ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO glaubhaft gemacht werden; dies war hier nicht erfolgt. • Überbeurteilungen nach dienstlichen Beurteilungsgrundsätzen sind zulässig, wenn sie nachvollziehbar begründet und nicht schematisch erfolgen. • Vorberichtspflichten und Begründungsanforderungen für Prädikatsvorschläge sind mit dem Gebot der Beurteilungswahrheit vereinbar und rechtfertigen für sich keinen Abschreckungseffekt gegen Prädikatsnoten. Der Antragsteller begehrte einstweilen, die Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle (A10) zu untersagen, bis seine Bewerbung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entschieden sei. Grundlage war eine dienstliche Beurteilung, die in ein neues Punktesystem überführt und im Rahmen einer Überbeurteilung von „sehr gut“ (16 Punkte) auf „gut“ (14 Punkte) abgesenkt wurde. Der Beigeladene wurde im selben Verfahren ebenfalls überbeurteilt und erhielt 15 Punkte. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab; der Antragsteller rügte Fehler in den Beurteilungsgrundsätzen, die Vorberichtspflicht sowie die Nachvollziehbarkeit und Wahrheit der Überbeurteilung. Das Justizministerium hatte die Überbeurteilungen nach festgelegten Orientierungshilfen und individuellen Anpassungen vorgenommen und diese Entscheidungen begründet. • Anordnungsanspruch nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO wurde nicht glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Entscheidung war nicht offensichtlich rechtswidrig. • Die Beurteilungsgrundsätze des Justizministeriums sind als Orientierungshilfen zu verstehen und verbieten keine individuelle Bewertung; eine schematische Zwangsbenotung ist nicht ersichtlich. • Die Überführung früherer Beurteilungen in das neue System durch fiktive Ausgangswerte, Regelzuwächse und punktuelle Abzüge sowie zusätzliche individuelle Zuschläge ist nachvollziehbar erklärt und rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Vorberichtspflicht führt nicht per se zu einem Verstoß gegen die Beurteilungswahrheit; ein behaupteter Abschreckungseffekt ist nicht belegt, zumal hier die Vorberichtspflicht notenunabhängig galt (Ziffer V.2.). • Endbeurteilern kann die erforderliche Erkenntnisgrundlage durch separate Begründungen für Prädikatsvorschläge vermittelt werden; dies steht im Einklang mit dem Zweck dienstlicher Beurteilungen. • Die vom Antragsteller gerügten systematischen Fehler (Beginnwert 8 Punkte, Schematik der Punktezuwächse) wurden vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht entkräftet, weil die individuelle Leistungsentwicklung und aktuelle Leistungen berücksichtigt wurden. • Selbst wenn einzelne Zuschläge (z. B. wegen Führungskompetenz) kritisch zu sehen sind, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der Auswahlentscheidung, da der Beigeladene auch unter alternativen Bewertungsannahmen weiterhin im Leistungsmaß vorn lag. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung erbringen können, weil die Überbeurteilung und die auf ihr beruhende Auswahlentscheidung nach den dargelegten Maßstäben nachvollziehbar und nicht rechtsfehlerhaft sind. Die Vorbringen des Antragstellers reichen nicht aus, um wesentliche Verfahrens- oder Bewertungsfehler aufzuzeigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt.