Beschluss
11 A 1132/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann auch dann geprüft werden, wenn die ursprünglich begehrte Leistung zwischenzeitlich (teilweise) entfallen ist, wenn Wiederholungsgefahr und damit ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bestehen.
• Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genügt nicht allein ein Antrag; die Behörde hat ein Ermessen, das sich an straßenbezogenen Gründen zu orientieren hat (z. B. Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, städtebauliche Belange).
• Ein Ermessenserwägungsfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde mehrere unabhängige, jede für sich tragfähige Ermessenserwägungen vorträgt; Fehlerhafte Einzelgründe können entfallen, solange andere tragende Gründe die Entscheidung rechtfertigen.
• Unbestimmte Antragsangaben können zur Unbescheidungsfähigkeit führen; zahlreiche der 71 Anträge waren in der Standortbezeichnung zu unbestimmt und damit überwiegend nicht bescheidungsfähig.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung über Sondernutzungserlaubnisse für Altkleidercontainer rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung kann auch dann geprüft werden, wenn die ursprünglich begehrte Leistung zwischenzeitlich (teilweise) entfallen ist, wenn Wiederholungsgefahr und damit ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bestehen. • Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW genügt nicht allein ein Antrag; die Behörde hat ein Ermessen, das sich an straßenbezogenen Gründen zu orientieren hat (z. B. Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, städtebauliche Belange). • Ein Ermessenserwägungsfehler liegt nicht vor, wenn die Behörde mehrere unabhängige, jede für sich tragfähige Ermessenserwägungen vorträgt; Fehlerhafte Einzelgründe können entfallen, solange andere tragende Gründe die Entscheidung rechtfertigen. • Unbestimmte Antragsangaben können zur Unbescheidungsfähigkeit führen; zahlreiche der 71 Anträge waren in der Standortbezeichnung zu unbestimmt und damit überwiegend nicht bescheidungsfähig. Die Klägerin beantragte die Neubescheidung von 71 Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Erlaubnisse ab und begründete dies unter anderem mit Bedenken zur Verkehrssicherheit und mit dem Verhalten der Klägerin, die Container auch ohne Genehmigung weiterhin im Stadtgebiet platziert habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Senat, sie werde auch künftig entsprechende Anträge stellen und Container aufstellen wollen, weshalb ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. Die Beklagte berief sich auf straßenbezogene Gründe und die mangelnde Verlässlichkeit der Klägerin zur Einhaltung möglicher Auflagen. Zudem waren viele der 71 Anträge wegen unbestimmter Standortangaben nicht bescheidungsfähig. • Zulassungsfähigkeit: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt vor, weil die Klägerin glaubhaft machte, auch künftig entsprechende Anträge stellen und mit Ablehnungen rechnen zu müssen; deshalb ist das Zulassungsverfahren nicht von vornherein unzulässig. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan: Die Klägerin hat nicht hinreichend gezeigt, dass ihr ein Anspruch auf Neubescheidung oder auf Erteilung der Erlaubnisse zusteht. • Rechtsgrundlage und Bescheidungsfähigkeit: Die begehrte Aufstellung der Altkleidercontainer stellt eine Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar. Zahlreiche der 71 Anträge waren wegen unbestimmter Standortbezeichnung nicht bescheidungsfähig und damit bereits insoweit nicht durchsetzbar. • Ermessensentscheidung der Behörde: Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis liegt im Ermessen der Straßenbaubehörde. Dieses Ermessen muss sich an straßenbezogenen Gründen orientieren (z. B. Schutz des Straßengrundes, Verkehrssicherheit, Ausgleich der Interessen, städtebauliche Belange). • Tragfähigkeit mehrerer Erwägungen: Selbst wenn einzelne Erwägungen des Ablehnungsbescheids fehlerhaft wären, verbleibt die Entscheidung rechtmäßig, weil die Beklagte ausdrücklich ausgeführt hat, die Bedenken zur Verkehrssicherheit und die mangelnde Verlässlichkeit der Klägerin rechtfertigten bereits allein die Ablehnung; es fehlt damit ein rechtswidriger Kausalzusammenhang. • Weitere Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2–5 VwGO): Weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache noch grundsätzliche Bedeutung oder ein darlegbarer Verfahrensmangel im Sinne der genannten Nummern sind vom Kläger schlüssig dargetan worden. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen. Die Entscheidung der Beklagten, die Erlaubnisse zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern nicht zu erteilen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Behörde ihr Ermessen auf straßenbezogene, jede für sich tragfähige Gründe stützte, insbesondere Verkehrssicherheitsbedenken und die begründete Erwartung, dass die Klägerin Auflagen nicht einhalten würde. Zudem waren viele der 71 Anträge wegen unbestimmter Standortangaben nicht bescheidungsfähig, sodass insoweit schon kein Anspruch besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 177.500 Euro festgesetzt.