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Beschluss

14 A 1353/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind. • Die Vergnügungssteuer ist keine von der Richtlinie 2008/118/EG erfasste Verbrauchsteuer, da sie eine Steuer auf Vergnügungsaufwand und nicht auf Waren oder umsatzbezogene Dienstleistungen darstellt. • Auch verfassungs- und europarechtliche Bedenken (Harmonisierung, Art. 113 AEUV; Vorlagenpflicht nach Art. 267 AEUV; Art. 105 Abs. 2a GG) begründen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. • Eine steuerliche Lenkungswirkung allein hindert die Besteuerung nicht, solange die Steuer nicht faktisch ein Verbot ersetzt oder die Finanzfunktion durch Verwaltungszwang verdrängt. • Unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und Spielgerätesteuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt aufgrund unterschiedlicher Regimes und technischer Zulassungsanforderungen.
Entscheidungsgründe
Abgelehnte Zulassung der Berufung gegen Vergnügungssteuer: keine europäischen oder verfassungsrechtlichen Einwände • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargetan sind. • Die Vergnügungssteuer ist keine von der Richtlinie 2008/118/EG erfasste Verbrauchsteuer, da sie eine Steuer auf Vergnügungsaufwand und nicht auf Waren oder umsatzbezogene Dienstleistungen darstellt. • Auch verfassungs- und europarechtliche Bedenken (Harmonisierung, Art. 113 AEUV; Vorlagenpflicht nach Art. 267 AEUV; Art. 105 Abs. 2a GG) begründen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. • Eine steuerliche Lenkungswirkung allein hindert die Besteuerung nicht, solange die Steuer nicht faktisch ein Verbot ersetzt oder die Finanzfunktion durch Verwaltungszwang verdrängt. • Unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und Spielgerätesteuerpflichtigen ist sachlich gerechtfertigt aufgrund unterschiedlicher Regimes und technischer Zulassungsanforderungen. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Erhebung einer kommunalen Vergnügungssteuer aufgrund von Aufstellung und Betrieb von Spielgeräten bestätigte. Sie rügte u.a. Europarechts- und Verfassungsrechtsverletzungen, insbesondere Verstöße gegen die Richtlinie 2008/118/EG, eine vermeintliche Harmonisierung von Steuern, die Unzulässigkeit als Unternehmersteuer nach Art. 105 GG sowie unzulässige Lenkungszwecke. Die Klägerin behauptete ferner eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken und verwies auf Gutachten und Entscheidungen zur Abwälzbarkeit der Steuer. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Das OVG prüfte, ob die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegen und ob europarechtliche Fragen an den EuGH zu verweisen sind. • Zulassungserfordernis: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt; weder tragende Rechtssätze noch grundlegende Tatsachenfeststellungen des Urteils werden durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt (§ 124 VwGO). • Europarecht: Die Richtlinie 2008/118/EG erfasst nur bestimmte Verbrauchsteuern auf Waren und umsatzbezogene Dienstleistungen; die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie. Selbst bei Annahme, es handele sich um eine Dienstleistungssteuer, verbietet die Richtlinie nur umsatzbezogene Steuern im europarechtlichen Sinne, was auf die hier streitige Steuer nicht zutrifft. • Harmonisierungskompetenz: Art. 113 AEUV begründet keine einschlägige Harmonisierung der Vergnügungssteuer; es fehlen unionsrechtliche Rechtsakte zu dieser Steuer und die örtliche Wirkung spricht gegen eine Harmonisierungspflicht. • Vorlagepflicht: Die vorgelegten europarechtlichen Fragen sind bereits geklärt oder eindeutig zu beantworten; eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV besteht nicht. • Verfassungsrechtliche Einwände: Die Vergnügungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zulässig, auch wenn sie vom Unternehmer abgeführt wird, weil sie auf Abwälzbarkeit angelegt ist. • Lenkungszweck: Steuerliche Lenkungsziele sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; die Grenze ist nur dann überschritten, wenn die Steuer faktisch ein Verbot mit Verwaltungszwang ersetzt, was hier nicht der Fall ist. • Ungleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen/Spielgeräten und Spielbanken ist sachlich gerechtfertigt wegen unterschiedlicher Regimes, technischer Zulassungsanforderungen und damit verbundener Gefahrenprofile. • Bedeutung der Rechtssache: Es liegt keine klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor; die vorgebrachten Fragen rechtfertigen keine Zulassung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung erklärt, dass die Vergnügungssteuer rechtlich zulässig ist, da sie keine von EU-Recht erfasste Verbrauchsteuer oder unzulässige umsatzbezogene Steuer ist, keine harmonisierten Regelungen dem entgegenstehen und verfassungsrechtliche Bedenken nicht greifen. Die steuerliche Lenkungswirkung und die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken sind verfassungs- und unionsrechtlich gerechtfertigt. Damit bleibt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, eine Zulassung der Berufung ist nicht angezeigt.