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Beschluss

6 E 914/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. • § 82 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. • Fehlt die Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Behinderung (‚wegen‘ der Behinderung), scheidet ein Anspruch nach § 15 AGG aus. • Überschreitung gesetzlicher Einstellungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenze nach § 8 Abs. 3 LVO NRW) kann die Einladungspflicht nach § 82 SGB IX entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz nach AGG bei Absage aufgrund gesetzlicher Einstellungsvoraussetzungen • Ein Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus. • § 82 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. • Fehlt die Kausalität zwischen der Benachteiligung und der Behinderung (‚wegen‘ der Behinderung), scheidet ein Anspruch nach § 15 AGG aus. • Überschreitung gesetzlicher Einstellungsvoraussetzungen (z. B. Altersgrenze nach § 8 Abs. 3 LVO NRW) kann die Einladungspflicht nach § 82 SGB IX entbehrlich machen. Der Kläger, schwerbehindert, bewarb sich im Oktober 2012 auf eine Beamtenstelle. Öffentlicher Arbeitgeber lud nicht zum Vorstellungsgespräch; als Begründung wurde die Überschreitung einer Altersgrenze genannt. Der Kläger machte Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG wegen unterbliebener Einladung geltend. Er bestritt, dass die Altersgrenze die Entscheidung erklärt, und verwies auf mögliche diskriminierende Stellenausschreibungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt und ob ein Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Nicht-Einladung besteht. Entscheidend war, dass der Kläger bereits bei Bewerbung das zulässige Höchstalter für Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hatte. • § 15 AGG setzt für Ersatz materieller und immaterieller Schäden einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG voraus; Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG sind gleichermaßen an diesen Tatbestand gebunden. • Nach § 7 Abs. 1 AGG ist Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes verboten; nach § 3 Abs. 1 AGG kann eine unmittelbare Benachteiligung auch in einem Unterlassen bestehen, insbesondere wenn eine gesetzliche Einladungspflicht nach § 82 SGB IX verletzt wird. • § 82 SGB IX verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich; dieser Zweck dient der Ausgleichsförderung benachteiligter Bewerber. • Erwägt man die speziellen Einstellungsvoraussetzungen für Beamte, ist die Einladung entbehrlich, wenn die gesetzlichen Anforderungen (z. B. Altersgrenze nach § 8 Abs. 3 LVO NRW) von vornherein nicht erfüllt sind. • Für einen Anspruch nach § 15 AGG ist zudem ein Kausalzusammenhang erforderlich: die Benachteiligung muss ‚wegen‘ der Behinderung erfolgt sein; es reicht, dass die Behinderung Teil eines Motivbündels war. • Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Einladung allein mit der Überschreitung der Altersgrenze begründet; der Kläger hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, die einen auf die Behinderung gestützten Motivzusammenhang darlegen würden. • Da es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Benachteiligung (Nicht-Einladung) und der Behinderung fehlt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung nach § 15 AGG. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Abweisung der Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz materieller Schäden oder auf Entschädigung nach § 15 AGG, weil ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG nicht festgestellt werden kann. Insbesondere fehlt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Einladung und der Behinderung; die Nicht-Einladung erfolgte wegen Überschreitens der gesetzlichen Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.