OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 2525/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären, ist das Verfahren einzustellen. • Das Verwaltungsgerichtsurteil wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung wirkungslos. • Kostenentscheidungen können auf einer Kostenübernahmeerklärung der Klägerin beruhen. • Der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens bei übereinstimmender Erledigungserklärung • Wenn die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklären, ist das Verfahren einzustellen. • Das Verwaltungsgerichtsurteil wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung wirkungslos. • Kostenentscheidungen können auf einer Kostenübernahmeerklärung der Klägerin beruhen. • Der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen. Die Klägerin, die Beklagte und eine beigeladene Partei führten ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Nach mündlicher Verhandlung erklärten die Klägerin und die Beklagte übereinstimmend, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin erklärte zugleich, im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beklagten die Verfahrenskosten zu übernehmen; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Vorinstanzlich war ein Urteil des Verwaltungsgerichts ergangen, das durch das Oberverwaltungsgericht betroffen ist. Streitgegenstand waren rückabzuwickelnde Verwaltungsentscheidungen bzw. eine aufhebbare Maßnahme, deren konkrete Natur hier nicht weiter ausgeführt ist. • Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 87a Abs.1 Nr.3 und 5, Abs.3, 125 Abs.1 Satz1 VwGO: Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen. • Analoge Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 Satz1 Halbsatz2 ZPO führt dazu, dass das erstinstanzliche Urteil wirkungslos zu erklären ist. • Kostenentscheidung beruht auf der vorliegenden Kostenübernahmeerklärung der Klägerin; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. • Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.3 GKG. • Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO sowie §§ 68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.3 Satz3 GKG. Das Verfahren wurde eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 für wirkungslos erklärt, weil Klägerin und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufgrund ihrer Kostenübernahmeerklärung; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 31.227,05 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.