OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 786/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids. • Die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem ist auf kommunale Vergnügungssteuern nicht anwendbar, da diese keine Steuern auf die dort genannten Waren oder auf Dienstleistungen im europarechtlichen Sinne sind. • Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen begründet nicht ohne Weiteres eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und rechtfertigt daher nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung der Klage gegen Vergnügungssteuerbescheid • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids. • Die Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem ist auf kommunale Vergnügungssteuern nicht anwendbar, da diese keine Steuern auf die dort genannten Waren oder auf Dienstleistungen im europarechtlichen Sinne sind. • Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen begründet nicht ohne Weiteres eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und rechtfertigt daher nicht die Annahme der Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 22.04.2014 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage. Sie machte geltend, der Bescheid verstoße gegen Unionsrecht und begründe gegebenenfalls eine unzulässige Beihilfe; außerdem berief sie sich auf europarechtliche Vorschriften zur Verbrauchsteuer. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren ausschließlich die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO. Die Antragstellerin berief sich ergänzend auf frühere Entscheidungen und auf die Einstufung der Vergnügungssteuer in der Rechtsprechung anderer Gerichte. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, die eine vorläufige Außerkraftsetzung rechtfertigen würden. Die Antragstellerin trug vor, die Richtlinie 2008/118/EG und Art. 113 AEUV träfen zu oder schränkten die Erhebung der Steuer ein; ferner monierte sie eine mögliche Beihilfeproblematik zwischen verschiedenen Glücksspielanbietern. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Vorlage begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VwGO. • Die Richtlinie 2008/118/EG erfasst nur bestimmte Verbrauchsteuern auf Energieprodukte, Alkohol, Tabakwaren sowie allgemein Steuern auf Waren oder umsatzbezogene Steuern auf Dienstleistungen; die kommunale Vergnügungssteuer erfasst hingegen den Vergnügungsaufwand und ist damit keine Verbrauchsteuer im Sinne der Richtlinie. • Selbst unterstellt, die Vergnügungssteuer betreffe Dienstleistungen, wäre sie keine 'umsatzbezogene Steuer' im europarechtlichen Sinn und damit nicht durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie verboten. • Art. 113 AEUV eröffnet zwar eine Harmonisierungskompetenz für indirekte Steuern, diese wurde jedoch nicht genutzt; zudem ist angesichts der örtlichen Wirkung der Geldspielgerätesteuer eine Harmonisierung nach Art. 113 AEUV wegen der engen Voraussetzungen nicht gegeben. • Die behauptete unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielbanken gegenüber Spielhallen begründet keine ersichtliche unzulässige Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. • Vorangegangene Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW, stützen die Auffassung, dass Vergnügungssteuern nicht unter die angeführten unionsrechtlichen Beschränkungen fallen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen ist. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die einschlägige EU-Richtlinie und Art. 113 AEUV auf die kommunale Vergnügungssteuer nicht anwendbar sind und eine behauptete Beihilfe nicht ersichtlich ist. Damit bleibt der angegriffene Bescheid in Kraft und die Klage gegen ihn ist nicht vorläufig zu sichern.