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Beschluss

12 A 1260/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan wird. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat. • Für die Frage, ob ein Fachrichtungswechsel im vierten Semester bei nicht gefördertem Studium den Anspruch auf spätere erstmalige BAföG-Förderung verwirken kann, ist nicht klärungsbedürftig, ob der Auszubildende zuvor Förderung erhalten hat; dies ist bereits höchstrichterlich entschieden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Fragen zur Verwirkung des BAföG-Anspruchs bei Fachrichtungswechsel • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan wird. • Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage vorliegt, deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat. • Für die Frage, ob ein Fachrichtungswechsel im vierten Semester bei nicht gefördertem Studium den Anspruch auf spätere erstmalige BAföG-Förderung verwirken kann, ist nicht klärungsbedürftig, ob der Auszubildende zuvor Förderung erhalten hat; dies ist bereits höchstrichterlich entschieden. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem es um die Frage ging, ob ein Student im vierten Semester eines nicht geförderten Studiums durch einen Fachrichtungswechsel seinen Anspruch auf spätere erstmalige Förderung nach dem BAföG verwirkt. Streitig war, ob der Fachrichtungswechsel aus wichtigem, aber nicht unabweisbarem Grund erfolgt ist und ob dies Auswirkungen auf den BAföG-Anspruch hat. Der Kläger machte ausschließlich geltend, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob diese Frage klärungsbedürftig und für die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung sei. Es berücksichtigte insoweit die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Relevanz, ob vorher Förderung bezogen wurde. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Erforderlich ist eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Entwicklung des Rechts. • Darlegungspflicht des Zulassungsantrags: Die aufgeworfene Frage muss konkret formuliert und substantiiert begründet werden, warum sie klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. • Vorliegende Rechtsprechung: Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass für die Feststellung eines wichtigen Grundes i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG und die erforderliche Interessenabwägung unerheblich ist, ob der Auszubildende zuvor Ausbildungsförderung erhalten hat. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist; die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet die zentrale Fragestellung bereits und der Kläger widerspricht deren Gedankenführung nicht substanziiert. • Rechtsfolge: Mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet und daher abzuweisen; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Gericht stellte fest, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass für die Würdigung eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG unerheblich ist, ob zuvor Förderung bezogen wurde, sodass der Kläger die erforderlichen Darlegungen nicht erbracht hat. Daher war die Zulassung nicht zu erteilen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar und das angefochtene Urteil dadurch rechtskräftig.