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Beschluss

6 A 1376/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht ist. • Die Tatbestandsvoraussetzung des §40 Abs.1 Satz1 HG (ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre) ist erfüllt, wenn das zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt ist; es kommt nicht auf die individuelle Lehrverpflichtung des Professors an. • Ermessensentscheidungen der Hochschule sind möglich, können aber im gerichtlichen Verfahren nicht erst durch nachträgliche Ermessensbegründungen ersetzt werden; nach §114 Satz2 VwGO sind erstmalige Ermessenserwägungen im Prozess unzulässig. • Zulassungsanträge wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen konkrete, substantiiert ausgeführte Rechtsfragen aufweisen und dürfen nicht erst nach Fristablauf geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung — Anforderungen an Zulassungsgründe bei Ablehnung Forschungssemester • Die Berufung ist nach §124a VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und glaubhaft gemacht ist. • Die Tatbestandsvoraussetzung des §40 Abs.1 Satz1 HG (ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre) ist erfüllt, wenn das zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt ist; es kommt nicht auf die individuelle Lehrverpflichtung des Professors an. • Ermessensentscheidungen der Hochschule sind möglich, können aber im gerichtlichen Verfahren nicht erst durch nachträgliche Ermessensbegründungen ersetzt werden; nach §114 Satz2 VwGO sind erstmalige Ermessenserwägungen im Prozess unzulässig. • Zulassungsanträge wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz müssen konkrete, substantiiert ausgeführte Rechtsfragen aufweisen und dürfen nicht erst nach Fristablauf geltend gemacht werden. Der Kläger beantragte ein Forschungssemester für das Sommersemester 2010; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 2010 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des §40 Abs.1 HG (ordnungsgemäße Vertretung des Faches und Kostenneutralität) seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte die Rechtswidrigkeit des Bescheids fest, da das erforderliche Lehrangebot sichergestellt gewesen sei und die Tatbestandsvoraussetzungen des §40 Abs.1 HG vorlagen. Die Beklagte legte dagegen Zulassungsantrag auf Berufung ein und rügte u.a. eine abweichende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung, Verfahrensmängel durch unterbliebene Zeugenvernehmungen sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die Berufung zuzulassen sei; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach §124a Abs.4 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und vorliegt; die Beklagte hat dies nicht hinreichend getan. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1): Das Zulassungsvorbringen muss sich konkret mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. Die Beklagte hat dies nicht getan; pauschale Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt nicht. • Auslegung von §40 Abs.1 HG: Tatbestandsmerkmal ist die Vertretung des Faches in der Lehre, nicht die Vertretung der individuellen Lehrverpflichtung des Professors. Entscheidend ist, ob das zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot gesichert ist. • Ermessen und Prozessrecht: Die Hochschule ist zu Ermessensentscheidungen befugt; im gerichtlichen Verfahren kann die Behörde aber nicht erstmals und ausschlaggebend neue Ermessenserwägungen vorbringen, vgl. §114 Satz2 VwGO. • Kostenneutralität (§40 Abs.1 Satz2 HG): Diese Vorschrift ist eine Soll-Regel; Ausnahmsweise kann ein Forschungssemester auch mit zusätzlichen Kosten bewilligt werden. Die bloße Behauptung zusätzlicher Kosten wurde nicht substantiiert. • Divergenz/Zusatzbegründung (§124 Abs.2 Nr.4 und Nr.3): Entscheidungen anderer Gerichte begründen keine Divergenz im Sinne des §124 Abs.2 Nr.4; für grundsätzliche Bedeutung musste die Beklagte eine konkret formulierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage substantiiert darlegen, was nicht erfolgte bzw. verspätet eingebracht wurde. • Verfahrensrüge/Beweisaufklärung (§86 VwGO): Ein Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn Beteiligte keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung stellen; die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, welche feststellbaren Tatsachen die unterbliebenen Zeugenaussagen erbracht hätten und wie diese zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Der Zulassungsantrag der Beklagten wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO substantiiert und fristgerecht dargetan wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des §40 Abs.1 HG vorlagen, weil das zur Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung erforderliche Lehrangebot sichergestellt war und die Hochschule im Verfahren nicht schlüssig darlegen konnte, dass die Ablehnung bereits auf einer rechtlich tragfähigen Ermessensentscheidung beruhte. Zahlungen oder behauptete zusätzliche Kosten wurden nicht überzeugend belegt, und prozessual nachgeschobene Ermessenserwägungen sind unzulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.