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Beschluss

12 A 1758/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Änderungskündigung muss auch prüfen, ob im Betrieb mildere, zumutbare Alternativen zur (Änderungs-)Kündigung vorhanden sind. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Beschäftigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. • Die bloße Veröffentlichung eines Stellenangebots vor Ausspruch der Kündigung kann Anlass geben, anzunehmen, dass weiterhin ein Beschäftigungsbedarf besteht und damit die Zustimmung zur Kündigung rechtswidrig war.
Entscheidungsgründe
Prüfung von milden Alternativen bei Zustimmung zur Änderungskündigung • Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zustimmung zur arbeitgeberseitigen Änderungskündigung muss auch prüfen, ob im Betrieb mildere, zumutbare Alternativen zur (Änderungs-)Kündigung vorhanden sind. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Beschäftigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. • Die bloße Veröffentlichung eines Stellenangebots vor Ausspruch der Kündigung kann Anlass geben, anzunehmen, dass weiterhin ein Beschäftigungsbedarf besteht und damit die Zustimmung zur Kündigung rechtswidrig war. Die Klägerin begehrt gerichtliche Überprüfung der Zustimmung des Integrationsamtes zur Änderungskündigung durch die Beigeladene. Streitgegenstand ist, ob die Zustimmung rechtmäßig war, weil zuvor im Betrieb Stellenangebote für Teilzeitarbeit (16 Wochenstunden) veröffentlicht wurden und damit möglicherweise mildere Beschäftigungsalternativen bestanden. Die Beigeladene hatte vor Ausspruch der Kündigung eine Ausschreibung für eine Teilzeitstelle im Vertrieb veröffentlicht; zur gleichen Zeit war ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter (I1) tätig. Die Beigeladene behauptete wirtschaftliche Schwierigkeiten und dass die Einstellung einer Ersatzperson erst nach Mitteilung der Kündigung des Mitarbeiters I1 begonnen habe. Das Verwaltungsgericht hob den Zustimmungsbescheid auf; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Zulassung der Berufung zu gewähren sei und ob die Prüfung der Alternativen sachgerecht erfolgte. • Rechtsgrundlagen und Verfahrenshilfe: Prozesskostenhilfe wurde auf Grundlage von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO bewilligt. • Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor; das Zulassungsvorbringen ist unbegründet. • Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts: Bei der Kontrolle der Zustimmung zur (Änderungs-)Kündigung ist zwingend zu prüfen, ob es mildere, zumutbare Alternativen zur Kündigung gibt; diese Prüfung unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Zeitpunkt der Prüfung: Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung; ob Zugang am 28.10.2011 oder 07.11.2011 war, blieb offen, ist aber unerheblich, weil die Veröffentlichung des Stellenangebots vor dem Ausspruch der Kündigung dokumentiert, dass über die 16 Wochenstunden hinaus Beschäftigungsbedarf bestand. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Veröffentlichung des Stellenangebots erschien unabhängig von der Tätigkeit des geringfügig Beschäftigten I1, sodass bereits vor Kündigung ein weitergehender Personalbedarf erkennbar war; dies wurde in der Ermessensentscheidung des Widerspruchsausschusses nicht ausreichend berücksichtigt. • Rechtsfolgen: Mangels Auseinandersetzung des Widerspruchsausschusses mit dem fehlenden Zusammenhang zwischen Stellenanzeige und späterer Kündigung war der Zustimmungsbescheid rechtswidrig und das Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben. • Grundsätzliche Bedeutung: Die aufgeworfene Frage, ob arbeitsrechtliche Kriterien des KSchG im Rahmen der Verwaltungsrechtskontrolle zu berücksichtigen sind, ist durch die Rechtsprechung geklärt; daher liegt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klägerin wurden bestätigt. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtmäßigkeitsprüfung der Zustimmung zur Änderungskündigung zwingend auch die Frage zu klären hat, ob mildere, zumutbare Alternativen im Betrieb existieren, bezogen auf die Lage zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Wegen unzureichender Berücksichtigung der vor dem Kündigungszugang dokumentierten Stellenausschreibung durch den Widerspruchsausschuss war der Zustimmungsbescheid rechtswidrig und ist vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden. Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.